Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 05.07.1988 – 1 StR 268/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 269/88 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Selcuk_ A EEE sus ME. geboren un ME 1962 in ICE (Türkei), "

wegen schweren räuberischen Diabstahls u.8.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdsführers am 5. Juli 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision das Angeklagten wird das Urteil das Landgerichts München I vom 27. Januar 1988 im Strafsusspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch sind unbegründet (5 349 Abs. 2 StPO).

Dar Straefsusspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben, da das Landgericht bei der 3amassung der Strafe von einem falschen Strafrahnmen ausgegangen ist. Der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB reicht nicht, wie die Strsefkammer irrtümlich angenonaen hat (VA 5. 12), von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten, sondern lediglich von einam Jahr bis zu fünf Jahren.

Schauenburg Kuhn Maul

Grandersth v. Gerlach