Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 30.06.1988 – 1 StR 256/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Aykuthan TEE cu: rn PA, geboren am EP 1963 in EEE (Türkei),

wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.

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7F

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 1988 einstimmig beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Erwerbs von Heroin in den Niederlanden verurteilt worden

ist.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20. Januar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, soweit das Verfahren eingestellt worden ist. Im übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu bemerken ist lediglich:

Soweit der Angeklagte wegen - tateinheitlich begangenem - Erwerbs von Heroin in den Niederlanden verurteilt

7

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worden ist, war das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses fehlender deutscher Gerichtsbarkeit einzustellen (vgl. BGHSt 34, 1, 3).

Die sich aus der Teileinstellung ergebende Beschränkung des Schuldumfangs läßt den Strafausspruch unberührt. Der Angeklagte erwarb außer in zwei Fällen in den Niederlanden in der Zeit vom November 1986 bis April 1987 in der Bundesrepublik Deutschland in einer Vielzahl von Fällen Heroin zur Deckung seines Eigenbedarfs (UA S. 14) und leistete Beihilfe zur Einfuhr von Heroin (UA S. 18). Der Senat kann daher ausschließen, daß die milde Strafe wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln noch geringer ausgefallen wäre, wenn das Landgericht den Erwerb in den Niederlanden nicht berücksichtigt hätte.

Schauenburg Kuhn Ulsamer Maul Granderath