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BGH Urteil vom 29.06.1988 – 2 StR 67/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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| | I BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Dipl.-Ing. Helmut Erich S I) aus ven», geboren an 1937 in ze,

wegen Subventionsbetrugs

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-29/2-str-67-88#rd_1

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 29. Juni 1988 in der Sitzung vom 1. Juli 1988, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt gu»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. > aus reg

als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 29. Juni 1988,

Justizangestellte ie» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 3. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

I.

Der Angeklagte gründete im Jahr 1976 gemeinsam mit einem Dritten die Firma Se Wiesbaden GmbH, die sich mit der Entwicklung technischer Neuerungen befassen sollte. Am 4. April 1977 beantragte er als Geschäftsführer dieser Firma bei dem Bundesminister für Wirtschaft "eine Zuwendung gemäß den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen vom 20. August 1971 in Höhe von 660.000 DM zur Förderung von Erstinnovationen und der hierzu erforderlichen Entwicklung". Das Vorhaben, für das der Antrag gestellt wurde, war mit

"Impulsheizölbrenner in Frequenz (Pulsation des Heizöles) und Druck stufenlos regelbar"

bezeichnet; durch ein näher beschriebenes Verfahren der Ölzerstäubung sollte der Wirkungsgrad der Heizölverbrennung

gesteigert werden.

Das Bundesamt für Gewerbliche Wirtschaft bewilligte der ‘ Firma SB durch Bescheid vom 19. Juli 1978 auf der Grundlage des vom Angeklagten gestellten Antrags für das Jahr 1978 einen Förderungsbetrag von 403.280 DM; für das Jahr 1979 wurde ein Betrag von 260.000 DM vorgemerkt.

In der Folgezeit wurden der Firma S@B auf Grund vom Angeklagten eingereichter Kostennachweise bis Juli 1980 insgesamt 660.000 DM ausgezahlt.

II.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte durch unrichtige Angaben in den vorgelegten Kostennachweisen erreicht, daß der Firma sg> Förderungsmittel in nicht gerechtfertigter Höhe ausgezahlt wurden. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Subventionsbetrugs unter Einbeziehung früher erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg:

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Nach den Urteilsausführungen liegt dem Angeklagten zur Last, dem Subventionsgeber gegenüber überhöhte Personal- und Sachkosten geltend gemacht zu haben. An Personalkosten seien der Firma SP "für die Entwicklung des Impulsheizölbrenners im gesamten Zeitraum jedenfalls nicht mehr als höchstens 10% der angegebenen Kosten entstanden". Der Angeklagte habe auch weder die in seinem ursprünglichen Antrag angegebene Mikrovidiomateinrichtung einschließlich Vollschutzkabine für insgesamt 235.000 DM noch weitere Meßvorrichtungen für insgesamt 95.340 DM "angeschafft". Allenfalls die in der genannten Aufstellung enthaltenen übrigen Meßeinrichtungen, die dort mit einem Gesamtbetrag von 30.000 bis 35.000 DM angegeben seien, seien vom Angeklagten im Laufe der Zeit "angeschafft" worden (UA S. 27, 84).

Um zu beweisen, daß er die von ihm angegebenen Geräte und Einrichtungen erworben habe, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung beantragt, zahlreiche Zeugen darüber zu vernehmen, daß sie diese - von ihm im einzelnen bezeichneten - Gegenstände in seinen Betriebsräumen gesehen haben (Anträge 4 bis 11). Die zeitweilig als Buchhalterin in der Firma beschäftigte Zeugin RD habe "bei den Anträgen und den Angeboten und bei den Rechnungszusammenstellungen für den Steuerberater mitgewirkt" und "insbesondere die Meßgeräte bestellt" (Antrag 12). Ihre Nachfolgerin, die Zeugin WEB, habe "ebenfalls Bestellungen und Überweisungen gefertigt, die sich auf das Impulsbrennervorhaben bezogen" (Antrag 13).

Die Strafkammer hat sämtliche Beweisamträge mit der Begründung zurückgewiesen, daß die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen so behandelt werden können, als wären

sie wahr. Die Revision beanstandet mit Recht, daß sich die Kammer nicht uneingeschränkt an diese Wahrunterstellung gehalten hat.

Rechtliche Bedenken bestehen bereits gegen die Ausführungen zur Wahrunterstellung der in den Anträgen 4 bis 11 genannten Tatsachen. Insoweit hält sich die Strafkammer "an die Feststellung gebunden, daß derartige Geräte jedenfalls zum Zeitpunkt der jeweils von den angegebenen Personen durchgeführten Besichtigungen im Hause des Angeklagten in Wiesbaden vorhanden gewesen sind und von diesen als Zeugen genannten Personen gesehen worden sind" (UA S. 80). Es "liege" indessen "nahe", daß der Angeklagte "möglicherweise" Geräte, die er Besuchern im Hause vorgeführt habe, im Leasing-Verfahren erworben habe. Damit zieht die Kammer nicht etwa nur, was zulässig wäre, aus den als wahr unterstellten Tatsachen einen anderen als den vom Angeklagten gewünschten Schluß. Sie ersetzt vielmehr diesen Schluß durch eine dem Sinn des Beweisamtrags zuwiderlaufende bloße Vermutung. Das wird der Wahrunterstellung nicht gerecht, verstößt im übrigen auch gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten".

Rechtsfehlerhaft ist jedoch vor allem die Behandlung der Beweisamträge 12 und 13:

Als wahr unterstellt wurde, daß die Zeugin RB "die" Meßgeräte "bestellt" und Kenntnis "über die Bestellungen folgender Meßeinrichtungen hatte: Durchflußmengenmesser,

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Oszillograph, Ladungsverstärker, Drehzahlgeber, Datengeräte, elektrische und hydraulische Antriebe mit stufenloser Regelung". Als wahr unterstellt wurden des weiteren, daß die Nachfolgerin der Buchhalterin RW, die Zeugin we, in der Zeit von September 1978 bis September 1979 "ebenfalls Bestellungen und Überweisungen gefertigt hat, die sich auf das Impulsbrennerverfahren bezogen". Nach dem Sinn der Beweisamträge konnte dies nur dahin verstanden werden, daß der Angeklagte die betroffenen Gegenstände nicht etwa nur "geleast", sondern käuflich erworben hat. Das aber ist - zumindest teilweise - mit der Feststellung auf S. 27 nicht vereinbar, wonach der Angeklagte Meßeinrichtungen allenfalls für insgesamt 30.000 bis 35.000 DM "angeschafft" hat. Allein die im Subventionsamtrag vom 4. April 1977 (UA S. 10, 12) angeführten, auch im Beweisamtrag 12 genannten Datengeräte waren mit 43.600 DM, die elektrischen und hydraulischen Antriebe mit 14.200 DM veranschlagt. In der Beweiswürdigung der Strafkammer, wo eine Auseinandersetzung mit den als wahr unterstellten Tatsachen fehlt, findet sich für den Widerspruch keine Erklärung.

Die fehlerhafte Behandlung des Beweisamtrags ist ein Verfahrensmangel, auf dem jedenfalls die Feststellungen zum Schuldumfang beruhen können. Das Urteil muß deshalb insgesamt aufgehoben werden.

III. Da die unter II. behandelte Verfahrensrüge zum Erfolg

führt, können die übrigen Rügen und die Sachbeschwerde auf sich beruhen. Für die neue Hauptverhandlung ist jedoch

darauf hinzuweisen, daß es sich empfiehlt, im einzelnen zu erörtern, ob die Voraussetzungen des § 264 Abs. 6 und 7 StGB erfüllt sind, und insoweit gegebenenfalls den Wortlaut des Bewilligungsbescheids vom 19. Juli 1978 im Urteil wiederzugeben. Auch der Mindestschuldumfang muß unmißverständlich festgestellt werden; Ausführungen wie "der Aufwand für die übrigen angegebenen Geräte war jedenfalls bei weitem niedriger als von ihm (dem Angeklagten) angegeben" (UA S. 83), werden diesem Erfordernis nicht gerecht.

Herdegen Müller RiBGH Maier kann seine Unterschrift nicht bei fügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen

RIBGH Dr. Niemöller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet. Herdegen Gollwitzer