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BGH Beschluss vom 29.06.1988 – 1 StR 339/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

ı StR 339/88

in der Strafsache

gegen

Norbert KE aus SUMEEEER, dort geboren am Em 1955,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

hier: Antrag vom 29. Juni 1988 auf Zulassung der Nebenklägerinnen Mary und Ellen KW und Beiordnung einer Rechtsanwältin

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A

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner

Sitzung am 2. August 1988

beschlossen:

Der Antrag, die Zulassung der Neben-

klägerinnen Mary und Ellen KB und die Beiordnung einer Rechtsanwältin auf

das Revisionsverfahren zu erstrecken,

wird verworfen.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 1. März 1988 (SA Bl. 409) die Antragstellerinnen als Nebenklägerinnen zugelassen. Dieser Beschluß, der ohnehin nur deklaratorische Bedeutung hat, gilt für das ganze Verfahren, so daß der Antrag vom 29. Juni 1988 insoweit gegenstandslos ist.

Soweit in dem Antrag ein Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (unter Beiordnung einer Rechtsanwältin) gesehen werden kann, worauf die Bezugnahme auf den Beschluß der Strafkammer vom 1. März 1988 hindeutet, ist er unzulässig, weil ihm weder eine Erklärung über die persönlichen und wirt-

schaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) beigefügt noch in ihm eine - ausnahmsweise - zulässige Bezugnahme auf frühere Erklärungen nach S 117 Abs. 2 ZPO enthalten ist.

Schauenburg Kuhn Ulsamer Foth v. Gerlach