Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 28.06.1988 – 4 StR 226/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 226/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Klaus-Dieter K aus DB, 1943 in OD:

geboren am

wegen sexueller Nötigung u. a.

wIIl

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-28/4-str-226-88#rd_1

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Oktober 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Die Verfahrensrüge ist gemäß S 344 Abs. 2

Satz 2 StPO unzulässig, weil der Inhalt des die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses nicht mitgeteilt, sondern insoweit nur auf das Hauptverhandlungsprotokoll verwiesen wird (vgl. Pikart in KK 2. Aufl. § 344 StPO Rdn. 38 f).

Im Schreiben der Verteidigung vom 3. März 1987, in dem ausdrücklich zu Beginn auf die von der Geschädigten erhobene Strafanzeige Bezug genommen und lediglich die Strafanzeige wiederholt wird, kann eine Beschränkung des Strafantrags nicht gesehen werden (vgl. Dreher/ Tröndle 44. Aufl. Rdn. 3 und Jähnke in LK

10. Aufl. Rdn. 2 je zu S 77 d StGB).

Es ist auszuschließen, daß sich die Höhe der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten bei der Trunkenheitsfahrt auf die Bemessung der Rechtsfolgen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (vgl. UA 17 f£).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen. \

Salger Knoblich Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner