Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 24.06.1988 – 2 StR 319/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. Andreas Stefan aus EEE,
geboren Sr m 1964 in ‚ zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Ralf Dietmar Sch@BD aus geboren am EBD 1966 in B ‚ zur Zeit in Untersuchungshaft,
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wegen Diebstahls u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am
24. Juni 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Trier vom
l. Februar 1988, soweit es sie betrifft,
in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Die Jugendkammer wertet zu Lasten des Angeklagten SCHBEEB:. daß er "bei dem Banküberfall der eigentlich Tätige bei der Tatausführung" - und zu Lasten des Angeklagten Ralf Dietmar Sch daß er der "eigentlich Tat-
ausführende bei den Motorraddiebstählen" gewesen sei.
Das ist fehlerhaft im Sinne von § 46 Abs. 3 StGB. Die "eigentliche Tatausführung" gehört zur regelmäßigen Tatbestandsverwirklichung. Daß ein Angeklagter die Tat selbst ausgeführt hat, während ein Mittäter an ihr in anderer Weise beteiligt war, kann zwar als Begründung dafür angeführt werden, warum letztlich - nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände - gegen ihn eine höhere Strafe zu verhängen ist als gegen den Mittäter. Der - für jeden Täter besonders zu bestimmende - Schuldgehalt der Tat wird davon aber nicht berührt (BGHR StGB § 46 Abs. 2
Wertungsfehler 6).
CH
Das Landgericht hat auch nicht hinreichend begründet, warum gegen den Angeklagten Ralf Dietmar Sch aus erzieherischen Gründen eine Jugendstrafe von sieben Jahren verhängt werden muß, obwohl gegen ihn erstmals eine (längere) Strafe vollstreckt wird.
Herdegen Meyer RiBGH Maier kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
Herdegen
Theune RiBGH Niemöller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
Herdegen