Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 24.06.1988 – 2 StR 291/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Mathias Hans J EUER zu: ven u, <eboren am EEE 1962 in si, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, weil es an der notwendigen Festlegung des Schuldumfangs fehlt. Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte zwischen Anfang Juni 1986 und 22. November 1986 mindestens 12 Fahrten zum Zwecke des Ankaufs von Rauschgift unternahm, dabei mindestens 120 g Kokain sowie mindestens 5 bis 6 kg Haschisch erwarb, das Haschisch "größtenteils" weiterverkaufte, das Kokain "zum Teil" selbst verbrauchte und "zum Teil" weiterveräußerte. Daraus läßt sich zwar noch ersehen, daß der Angeklagte mit mindestens 2,5 kg Haschisch Handel getrieben hat; offen und ungewiß bleibt hiernach jedoch, welche Min-

destmenge an Kokain der Angeklagte veräußert hat, in welchem Umfang also dieses, vergleichsweise gefährlichere Rauschgift Gegenstand seines Handeltreibens gewesen ist. Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, muß der Mindestschuldumfang aus dem Urteil ersichtlich sein (BGH StV 1981, 542; BGH NStZ 1986, 326 und öfter). Das ist hier nicht der Fall. Dieser Mangel wiegt um so schwerer, als das Landgericht dem Angeklagten straferschwerend zur Last legt, er habe mit einer weit über das Mindestmaß der nicht geringen Menge hinausgehenden Menge "sowohl an Kokain" als auch an Haschisch Handel getrieben.

Der Senat sieht sich angesichts der insoweit unzulänglichen Feststellungen des Tatgerichts nicht in der Lage, den Mindestschuldumfang von sich aus festzulegen. Das Urteil ist deshalb nicht nur im Strafausspruch, sondern insgesamt aufzuheben.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-24/2-str-291-88#rd_4

Die neu entscheidende Strafkammer wird - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Angaben des Angeklagten über seinen eigenen Kokainkonsum in der fraglichen Zeit - feststellen müssen, welche Mindestmenge an Kokain der Angeklagte an Dritte verkauft hat.

Herdegen Meyer Maier

Theune Niemöller