Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 23.06.1988 – 4 StR 266/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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MH BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR_266/88

in der Strafsache

gegen

Wolfram L von der WB aus Si, dort geboren am 1949, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags

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&

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Voraussetzungen des strafbefreien-

den Rücktritts sind nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

Der Angeklagte war von dem Gastwirt Giesecke des Lokals verwiesen und zum Ausgang geführt worden. Die beiden Tatopfer hatten dem Wirt die Pendeltür zum Windfang aufgehalten. Nachdem dieser den Angeklagten losgelassen hatte und in das Lokal zurückgegangen war, folgten die Tatopfer dem Angeklagten einen Schritt in den Windfang. Dort holte der Angeklagte ein Taschenmesser aus der Jacke, öffnete es hinter seinem Rücken und versetzte ihnen nacheinander je einen Stich in den Bauch. Danach rannte er sofort weg.

Das Landgericht läßt offen, ob der von ihm angenommene Tötungsversuch im Rechtssinne beendet oder unbeendet war. Für den Fall, daß der Angeklagte zur Herbeiführung des Todeserfolges weiteres Handeln für notwendig hielt, sein Versuch also unbeendet war, verneint es die Freiwilligkeit des Rücktritts. Dazu erwägt es, die Tatopfer seien unmittelbar nach den erlittenen Verletzungen in den Gastraum des Lokals zurückgetaumelt, wo mehrere Gäste in der Lage gewesen wären, den Angeklagten von weiteren Angriffen abzuhalten. Dieser habe somit objektiv keine Möglichkeit zum Weiterhandeln gehabt. Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dafür, ob das Abstandnehmen des Täters von der Tatvollendung freiwillig ist oder nicht, kommt es nicht in erster Linie auf die objektive Sachlage, sondern auf die Vorstellungen des Täters hiervon an (Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. S 24 Rdn. 6, 6 a). Die objektiven Gegebenheiten sind nur insofern von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters gestatten. Mit den Vorstellungen des Angeklagten von seinen Möglichkeiten, die Taten zu vollenden, befaßt sich das Landgericht indessen nicht. Sie ergeben sich auch nicht von selbst aus dem äußeren Geschehensablauf. Der Angeklagte rannte unmittelbar nach den Stichen weg. Ob er das Zurücktaumeln der Opfer bemerkte und damit rechnete, im Gastraum anwesende Gäste würden sich ihm bei weiteren Angriffen entgegenstellen, ist nach der Sachlage ungewiß. Dies bedurfte daher ebenso der Erörterung wie die andere naheliegende Möglichkeit, daß der Angeklagte sich zum Weglaufen entschloß, obwohl er die - von ihm auch erkannte - Gelegenheit gehabt hätte, zu Hilfe eilenden Gästen durch weitere Messerstiche zuvorzukommen.

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-23/4-str-266-88#rd_4

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils; entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts vermag der Senat den Feststellungen des Urteils nichts dafür zu entnehmen, daß in Wahrheit ein beendeter Versuch vorlag, für den die Voraussetzungen des Rücktritts nach S 24 StGB zu verneinen

wären.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch die Einschätzung des Angeklagten von den Absichten der beiden Tatopfer, welche ihm im Gegensatz zu dem Gastwirt in den Windfang gefolgt waren, der Feststellung bedarf. Sofern der neue Tatrichter wiederum das Vorliegen versuchter Tötungsdelikte bejaht, wird auch zu erörtern sein, ob verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (S 21 StGB) die Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB gebietet.

Knoblich Laufhütte Jähnke

Meyer-Goßner Brüning