Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 23.06.1988 – 4 StR 164/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 164/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. Karl Herbert FD zus DB, dort geboren om EB 1947, zur Zeit in Haft,
2. Hendrik 5 «ua aus Su, dort geboren am a 1963, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 23. Juni 1988, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt «>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED :.: Did
als Verteidiger für den Angeklagten Fries,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
dd
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Juni 1987, soweit es die Angeklagten Fee und SB betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht - Jugendkammer - hat den Angeklagten Fe wegen dreißig vollendeter und zweier versuchter, im Zeitraum zwischen 9. Januar 1984 und 17. Juli 1986 begangener Diebstahlstaten zu vier Gesamtstrafen verurteilt, welche es unter jeweiliger Einbeziehung früherer, anderweit rechtskräftig erkannter Strafen gebildet hat. Den Angeklagten sm hat das Landgericht wegen fünfzehn vollendeter und fünf versuchter Diebstähle, die er zwischen Mitte 1984 und dem 2. Juli 1986 verübte, verurteilt. Bei ihm hat es unter Einbeziehung anderweit rechtskräftig verhängter Strafen zwei Gesamtstrafen gebildet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Art der Gesamtstrafenbildung und rügt mit
ihrer darauf beschränkten Revision die Verletzung sach-
lichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach 8 55 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Diese materiellrechtliche Regelung, nicht die verfahrensrechtliche Situation entscheidet auch darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Angeklagte zuvor mehrfach verurteilt wurde und er die im anhängigen Verfahren abgeurteilten Tatenteils vor und teils zwischen diesen Vorverurteilungen begangen hat (BGHSt 32, 190, 192). Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Frage kommt. Hätte dieser § 55 StGB anwenden und eine Gesamtstafe bilden müssen, so geht von dessen Urteil eine Zäsurwirkung aus. Alle Strafen für die vor jenem Urteil begangenen Taten sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen, aber auch nur diese. Hat der Täter sich nach dem früheren Urteil erneut strafbar gemacht, so sind insoweit Einzelstrafen oder eine oder mehrere weitere Gesamtstrafen festzusetzen (BGHSt 32, 190, 193; 33, 367, 368); für die weitere gelten dieselben Grundsätze wie für die erste Gesamtstrafenbildung. Dies hat das Landgericht bei den Angeklagten rg und SEE nicht ausreichend beachtet.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte Fr am ?23. November 1983 und erneut am 6. September 1984 ver-
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urteilt worden. Die am 6. September 1984 abgeurteilte Tat hatte er vor der erstgenannten Verurteilung begangen. Die erkannten Strafen waren damit untereinander gesamtstrafenfähig, und das Urteil vom 23. November 1983 entfaltete die dargelegte® Zäsurwirkung- Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten vom 9., 17. und 31. Januar 1984 (12-4 der Anklage) sind danach begangen. Sie standen daher für eine Gesamtstrafenbildung mit Strafen aus einem der bezeich-
neten Urteile nicht zur Verfügung-
Der Angeklagt® r> hat diese Taten jedoch ebenso wie den weiteren im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Diebstahl voM 42. Februar 1985 vor seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Kaiserslautern am 26. Februar 1985 verübt. Dasselbe trifft für die Taten ZU, welche aM 47. Februar 1986 vom Amtsgericht Saarlouis abgeurteilt worden sind (Nr. 20 der strafliste)- Alle in den beiden Urteilen voM 26. Februar 41985 und vom 47. Februar 1986 ausgeworfenen und die für die Fälle ı 2-5 des vorliegenden Verfahrens verhängten Strafen waren deshalb auf eine erste - Gesamt-
strafe zurückzuführen
Die übrigen Straftaten auS dem vorliegenden Verfahren sind nach dem 26. Februar 1985, dem Tag der Verurteilung durch das Amtsgericht Kaiserslautern, welche damit eine zweite Zäsur bildet, verübt. Sie liegen aber vor der Verurteilung vom 22, Oktober 1986 durch das Amtsgericht Saarbrücken. Mit den in jenem Urteil verhängten Strafen war daher eine zweite Gesamtstrafe zu bilden. Für die Fest-
setzung VON vier Gesamtstrafen war kein Raum.
Der Angeklagte se» :°' nach den Feststellungen am 29. Mai 1985 vom Amtsgericht Saarbrücken und am 22. Okto-
ber 1985 vom Amtsgericht Neunkirchen verurteilt worden. Wann die zuletzt abgeurteilten Taten begangen sind, ist nicht mitgeteilt. Da die Strafen aus beiden Urteilen aber nachträglich auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt worden sind, ist davon auszugehen, daß sie vor dem ersten Urteil verübt waren. Hiernach entfaltete das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29. Mai 1985 die dargelegte Zäsurwirkung; alle Strafen, die für vor seinem Erlaß begangene Taten verhängt sind, waren auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Dies sind die Strafen für die Taten II 1, 2 des vorliegenden Verfahrens und - entgegen der Ansicht des Landgerichts - diejenigen aus den Urteilen der Amtsgerichte Saarbrücken und Neunkirchen. Aus den Strafen für die übrigen im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten
kam eine weitere Gesamtstrafenbildung in Betracht.
Die Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils im erkannten Umfang. Da das weitere Verfahren nur noch Er-
wachsene betrifft, verweist der Senat die Sache an eine
für allgemeine Strafsachen zuständige Kammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
Knoblich Laufhütte Jähnke
Meyer-Goßner Brüning