Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 22.06.1988 – 2 StR 201/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
la BUNDESGERICHTSHOF
2 StR_201/88 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Said Reza C EEE | aus me, geboren am
GEB 19:7 in TEE (Tran), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
wIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 22. Juni 1988 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Heroin auf die Aussage des Zeugen CD, der unter anderem am 26. September 1986 abends nach Mainz gekommen und dort vom Angeklagten 50 Gramm Heroin gekauft haben will.
Der Zeuge WB hat hingegen ein Alibi des Angeklagten bestätigt und ausgesagt, er habe zu der angeblichen Tatzeit mit dem Angeklagten und dem Zeugen Lg, dessen Geschäft er übernommen habe, zu Abend gegessen. Lg habe das Essen für alle drei Personen bezahlt. Auf die Frage, warum er sich noch genau an das Datum des Essens erinnere, legte der Zeuge einen Taschenkalender vor, der unter dem 26. September 1986 die mit Bleistift vorgenommene Eintragung enthält: "20.00
LED + SED Essen".
Das Landgericht hält die Aussage des Zeugen WB für falsch. Zur Begründung führt es unter anderem aus, die Kanmer habe den Kalender in Augenschein genommen und auszugs-
weise verlesen.
Weitere "Essen" seien abweichend von der genannten (Bleistift-) Eintragung jedoch jeweils mit Kugelschreiber und ohne Uhrzeitangabe eingetragen. Auffällig seien die "Ausschnitte" aus dem Kalender: die Notizen zu vier Tagen seien aus dem Kalender herausgeschnitten und eine große Ecke eines Kalenderblattes sei abgerissen. Es bestehe der Verdacht, daß der Kalender für die Vernehmung des Zeugen präpariert und der Vermerk über das Essen am 26. September nachträglich eingetragen worden sei.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Sie macht mit der Aufklärungsrüge zu Recht geltend, daß eine genauere Durchsicht des Kalenders ergeben hätte, daß der Zeuge WEB auch an anderen Tagen immer wieder Eintragungen mit Bleistift vorgenommen und daß er die unterschiedlichsten Schreibwerkzeuge benutzt habe.
Darüber hinaus hält die Bewertung der Aussage des Zeugen WB durch das Landgericht sachlich rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der bloße "Verdacht", der Zeuge könne den Kalender zu Gunsten des Angeklagten präpariert, insbesondere den Vermerk über das Essen nachträglich eingetragen haben, war kein eigenständiges Indiz für die Beurteilung der Frage, ob der Zeuge die Wahrheit gesagt hat. Es kann offen bleiben, ob die
-4- go
Strafkammer, die "nach allem" die Bekundungen des Zeugen vB für falsch hält (UA S. 17), das bedacht hat. Selbst wenn man die Urteilsgründe so versteht, daß der nach Einsicht in das Tagebuch entstandene Verdacht der Manipulation für das Gericht durch die Aussage des Zeugen Go |) erhärtet und dadurch zur Gewißheit geworden sei, ist die Beweiswürdigung zu beanstanden, da das Landgericht den Verdacht auf Umstände ohne hinreichende Aussagekraft gestützt hat. Das gilt sowohl für den Umstand, daß die Vormerkung über die Vereinbarung zum Essen mit Bleistift eingetragen wurde als auch für das Ausschneiden bestimmter Notizen aus dem Kalender. In der Revisionsbegründung sind dazu zutreffende Ausführungen gemacht worden.
Herdegen RiBCH Maier kann seine Theune Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
Herdegen RiBGH Niemöller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
Herdegen Gollwitzer