Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 21.06.1988 – 1 StR 153/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 7

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen Khalid H aus IE (Großbritannien), geboren am 55 in RB (Pakistan),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 21. Juni 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn,

Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt 8

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

wIV

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Sitzung

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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. August 1987 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten Hi entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten HP wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die zu seinen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft hält für rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht dem Angeklagten HB s 31 BtMG zugutegehalten hat. Sie ist der Meinung, HOW habe in bezug auf den Mitangeklagten oo | nur bestätigt, was den Verfolgungsbehörden schon bekannt gewesen sei (vgl. BGH, Urt. vom 14. Januar 1986 - 5 StR 550/85); er habe deshalb nichts "aufgedeckt" (§ 31 Nr. 1 BtMG).

An diesem Vortrag ist richtig, daß die sonstigen Ermittlungsergebnisse den Behörden schon die Erkenntnis gebracht hatten, die Angeklagten seien zu dem Zweck nach Deutschland gefahren, 10 kq Heroin zu übernehmen; das hat

das Landgericht auch nicht verkannt (UA S. 28, 47, 71). Indes vermittelte dieses Beweisergebnis dem Landgericht noch nicht die Überzeugung, das im Wagen der Angeklagten gefundene Rauschgift sei auch tatsächlich von den Angeklagten bewußt übernommen - und ihnen nicht unterschoben (UA

S. 48/49) - worden. Insofern brachte erst die Aussage des Angeklagten HR der Strafkammer die zur Verurteilung des Mitangeklagten KM erforderliche Gewißheit (UA S. 71), deckte also dessen Tatbeitrag definitiv auf. Auch ein solcher Hergang unterfällt § 31 Nr. 1 BtMG, mag er auch nicht den Regelfall darstellen. Sache der Strafkammer war es, den Aufklärungswert der Aussage des Angeklagten zu beurteilen; ein Rechtsfehler ist ihr hierbei nicht unterlaufen.

Auf einen Widerspruch könnte zwar die Formulierung hindeuten, der Angeklagte habe die gewillkürte Übernahme "des gesamten Heroins" aufgedeckt (UA S. 71), obwohl er doch bei dem "Versuch, von der großen Menge von 10 kg Heroingemisch wegzukommen", nur die Abnahme von 1 kg eingeräumt hatte (UA S. 55). Indes ist die vom Landgericht gewählte Formulierung mißverständlich. Das Landgericht hat auch im Rahmen der

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Strafzumessung die Einschränkung des Geständnisses des Angeklagten nicht übersehen. Der Nachweis bewußter Übernahme der gesamten Heroinmenge beruhte auf dem Geständnis zusammen mit zusätzlichen Beweiserwägungen (UA S. 55, 71).

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Maul Foth