Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 08.06.1988 – 3 StR 99/88

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Ingenieur Peter P EB deborener UEEEEED aus WO, geboren am @. Emm 1947 in reiiiiiuiin,

wegen versuchten Betruges

4

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in d vom 8. Juni 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth Zschockelt Kutzer Harms als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE aus EEE als Verteidiger, Justizangestellte gg

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

wWIV

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er Sitzung

Ad

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. Juni 1987 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Betrugs verurteilt und hat, unter Einbeziehung einer gegen ihn früher verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Mit der Verfahrensrüge, ein gegen den Sachverständigen Dipl.Ing. ne» gerichtetes Ablehnungsgesuch des Angeklagten (§ 74 StPO) sei zu Unrecht abgelehnt worden, dringt die Revision nicht durch.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die in dem Ablehnungsgesuch behaupteten Äußerungen des Sachverständigen, falls sie, was das Landgericht nicht aufgeklärt hat, tatsächlich den in dem Gesuch beschriebenen Inhalt hatten, geeignet gewesen wären, die Besorgnis der Befangenheit des

Sachverständigen zu begründen. Denn das Urteil beruht nicht auf dessen Gutachten und ist daher durch den etwaigen Verfahrensfehler nicht berührt.

Zwar ist die Strafkammer der Frage nachgegangen, ob die Beschädigungen an den angeblich unfallbeteiligten Personenkraftwagen die Annahme überhaupt zulassen, der von dem Angeklagten behauptete Unfall sei so, wie von ihm geschildert, geschehen, und sie hat zur Beurteilung dieser Frage auch das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Hg herangezogen (UA S. 76 bis 79). Diese Prüfung hat aber zu dem Ergebnis geführt, daß sich anhand der Beschädigungen nicht ausschließen läßt, der Unfall habe tatsächlich stattgefunden. Die Überzeugung der Strafkammer, daß er sich in Wahrheit dennoch überhaupt nicht ereignet hat, stützt diese auf eine Reihe von Anhaltspunkten, die sie den wechselnden Einlassungen und dem übrigen Verhalten des Angeklagten und der Zeugin Gr entnimmt (UA S. 79 bis 89).

Lediglich zu den Folgen eines von dieser Zeugin behaupteten Abrutschens vom Brems- auf das Gaspedal - in welchem Zusammenhang die Frage einer Betätigung der Kupplung eine Rolle spielt - sowie zum "Verreißen der Lenkung" greift das Urteil noch auf die gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen H@M zurück (UA S. 89/90). Soweit es darum geht, daß ein einmaliges "Verreißen" der Lenkung nicht zu der Querstellung der Vorderräder des VW-Käfers führen kann, die allein mit dem vom Angeklagten behaupteten Unfallhergang vereinbar wäre, kommt es aber auf das Gutachten des Sachverständigen Hg nicht an, da der von der Verteidigung gestellte Sachverständige Dipl.Ing. SchEEE» sich, die

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-08/3-str-99-88#rd_6

Strafkammer überzeugend, ebenfalls in diesem Sinne sachverständig geäußert hat. Daß ein Tritt auf das Gaspedal bei durchgetretener Kupplung nicht zu einer Beschleunigung des Fahrzeugs führen kann, ist offenkundig; zu dieser Erkenntnis bedurfte es eines Sachverständigengutachtens nicht. Mit auf das Gutachten des Sachverständigen Hg gestützt ist auch die Erkenntnis des Landgerichts, angesichts der Art der Beschädigungen der beiden Personenkraftwagen könne nur ein atypischer Geschehensablauf zu dem vom Angeklagten behaupteten Unfall geführt haben. Nach der Beweisführung der Strafkammer kann aber ausgeschlossen werden, dieser Umstand sei für die tatrichterliche Überzeugung, der Unfall habe sich nicht ereignet, von Einfluß gewesen.

2. Die Strafzumessung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Dies gilt auch insoweit, als die Strafkammer den Umstand, daß der Angeklagte durch den Versuch, "die von ihm beabsichtigte Täuschung durch weitere unrichtige Detailangaben dem jeweiligen Sach- und Streitstand entsprechend zu

untermauern" (UA S. 91), als Ausdruck besonderer Intensität der von ihm aufgewandten kriminellen Energie gewertet und deswegen von der Möglichkeit, den Versuch der Tat mildernd zu bestrafen, keinen Gebrauch gemacht hat. Mit diesen Erwägungen in den Strafzumessungsgründen geht das Urteil auf das in seinen Feststellungen belegte Verhalten des Angeklagten ein, der seine betrügerische Zielsetzung auch durch Erheben einer zivilrechtlichen Klage mit den Mitteln der Täuschung und unter Heranziehung eines Gutachtens, das seine täuschenden Angaben untermauern sollte, besonders intensiv verfolgte, ohne daß ein solches Vorgehen notwendig gewesen wäre,

um seine Verteidigungsposition im Strafverfahren zu erhalten.

Ruß Krauth Zschockelt

Kutzer Harms