Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 07.06.1988 – 1 StR 206/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
g?
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Schausteller Hugo FT EEE zus HEIM, geboren am EEE 1963 in ru,
wegen Beihilfe zur Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
7. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. Januar 1988, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die erhobene Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der frühere Mitangeklagte SM hatte am 29. August 1986 von ihm gestohlene oder gehehlte Autoradiogeräte in zwei Postpaketen an Helmut a] gesandt. Da er um den 1. September 1986 ein bis zwei Tage verreisen wollte, fragte er den mit ihm befreundeten Angeklagten FEB, ob er damit einverstanden sei, daß BEE das Geld für die Lieferung an ihn überweise. FEB wußte, daß die zu erwartende Zahlung das Entgelt für die gestohlenen oder gehehlten Autoradio-
geräte war und daß sich Sl auf diese Weise zu Unrecht bereicherte. Er erklärte sich dennoch bereit, SEE diesen Gefallen zu tun. Darauf teilte SM SEE telefonisch mit, er solle den Betrag von 1.000 DM mittels telegrafischer Postanweisung postlagernd FÜR überweisen, was DEE tat. FON holte das Geld am 1. September 1986 beim Postamt ab und händigte es SW nach dessen Rückkunft aus (UA Ss. 12, 14).
Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. SEE hat den Sachverhalt so geschildert wie festgestellt; doch habe er FEIERN über den Grund der erwarteten Zahlung nicht informiert (UA S. 21, 23).
Das Landgericht ist demgegenüber davon überzeugt, FON habe gewußt, daß es sich bei dem von ihm abgeholten Geld um eine Zahlung für gestohlene oder gehehlte Autoradios handelte. Für dieses Ergebnis der Beweiswürdigung führt es eine Reihe von Umständen an, die sich jedoch in einem erheblichen Punkt nicht als tragfähig erweisen.
Der Angeklagte FOEEER war Mitglied einer größeren Sinti-Gruppe, die sich im August/September. 1986 in der Nähe von Fr aufnielt. Unbekannte Mitglieder dieser Gruppe stahlen in dieser Zeit eine Vielzahl von Autoradiogeräten und versandten das Diebesgut teilweise mit der Post. Bei der Aufgabe der Pakete erschienen oft: mehrere Sinti zusammen auf dem Postamt. Aus diesen Umständen schließt das Landgericht, es wäre lebensfremd anzunehmen, daß hier die Gruppenmitglieder ihr Tun voreinander verheimlicht hätten;
viel näher liege es, daß beim Versand der Geräte in allgemeiner Arbeitsteilung vorgegangen worden sei. Diese Erwägungen sind zu beanstanden. Ersichtlich konnte das Landgericht nicht feststellen, daß auch FÜR pei den Paketversendungen im Postamt erschienen war; war das aber nicht der Fall, lassen sich daraus, daß oft mehrere Sinti gemeinsam Pakete versandten, Schlüsse gegen den Angeklagten nicht herleiten. Es bleibt die allgemeine Erwägung, die Mitglieder der Gruppe hätten ihr Tun nicht voreinander verheimlicht. Das ist aber jedenfalls insoweit, als Mitglieder der Gruppe nicht an den Straftaten beteiligt waren, nur eine Vermutung; die Annahme einer Arbeitsteilung beim Versand setzt voraus, was hinsichtlich des Angeklagten erst bewiesen werden muß, zumal der einzig festgestellte Fall seiner Mitwirkung aus einem besonderen Anlaß - der Reise SGB - erfolgte.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß diese rechtlich angreifbare Erwägung das Ergebnis der Beweiswürdigung beeinflußt hat: auch die weiter angeführten Beweisgründe lassen
nur mittelbar Schlüsse auf vorsätzliches Handeln des Angeklagten zu. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben.
Schauenburg Ulsamer Maul
Foth Granderath