Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 26.05.1988 – 1 StR 87/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

78 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

41. Joachim _B aus NE, zeboren am 1951 in Fig 2. Walter_Be aus StB zeboren am 7059 in EEE

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer Dr. Foth Schimansky

Dr. von Gerlach

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär gg

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

78

I. Auf die Revision der Staatsanwaltscheft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezember 19836

1. hinsichtlich des Angeklagten Bi mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über

a) die Einzelstrafe, die wegen der gegen Bergmann nach dessen Krankenhausaufenthalt verübten Gesetzesverletzungen verhängt wurde (II 2 c der Urteilsgründe);

b) die Gesamtstrafe. 2. hinsichtlich des Angeklagten Be

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen seines Verhaltens gegenüber Berg vor dessen Krankenhausaufenthalt (II 2 b der Urteilsgründe) der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben

aa) hinsichtlich der im Fall II2h der Urteilsgründe verhängten kinzelstrafe,

bb) hinsichtlich der Gesamtstrafe. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

1. Das Landgericht hat den Angeklagten Bun wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Beihilfe zur Freiheitsberaubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten, den Angeklagten Bel wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der letzteren Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat zum Teil Erfolg.

\n

2. Fehl geht allerdings die - beide Angeklagte be. treffende - Aufklärungsrüge, das Landgericht habe zu Unrecht von einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung (§ 224 StGB) abgesehen, ohne einen medizinischen Sachverständigen zuzuziehen; es habe sich hierbei Sachkunde angemaßt, die es nicht besessen habe. Zwar ist zuzugeben, daß einige Ausführungen des Landgerichts geeignet sind, diesen Eindruck zu erwecken, etwa die Meinung, "srundsätzlich können aber auch erhebliche Brandwunden unsichtbar verheilen" (UA S. 52); hier wird nicht deutlich, ob dem Landgericht bewußt war, daß Verbrennung (vgl. Braun, Handlexikon der medizinischen Praxis; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, je zum Stichwort "Yerbrennung") zu irreversiblen Schädigungen des Gewebes führen kann (die freilich möglicherweise operativ ausgeglichen werden können, vgl. Braun aa0).

Dennoch mußte sich dem Landgericht die Zuziehung eines Sachverständigen - die offenbar von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nicht beantragt worden war - nicht aufdrängen, weil es zutreffend gesehen hatte, daß der festgestellte (und festzustellende) Sachverhalt nicht ausreichte, hinreichend zuverlässiges Material für eine Begutachtung zu liefern, die dann Grundlage einer Verurteilung hätte sein können. Das Opfer der Mißhandlungen war verschwunden, möglicherweise alsbald nach dem Vorfall verstorben; die Person, die es als letzter gesehen hatte, ist tot; die Mißhandlungen geschahen im. Februar 1981 (Hauptverhandlung war Ende 1986); die noch vorhandenen Zeugen - und die Angeklagten - waren allgemein und besonders nach diesem Zeitablauf kaum geeignet, Art und Ausmaß der durch Verbrennung verursachten Verletzungen auch nur einigermaßen zuverlässig zu bekunden.

-6- 78

So durfte das Landgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, auch die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen werde nicht dazu führen, die besonderen Tatbestandsmerkmale des § 224 StGB (dauernde Entstellung in erheblicher Weise) mit der zur Verurteilung erforderlichen Gewißheit festzustellen.

Damit erweist sich auch die im Rahmen der Sachbeschwerde erhobene Beanstandung, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft nicht nach § 224 (sondern nur nach § 223 a) StGB verurteilt, als unbegründet.

3. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft dagegen, daß das Landgericht die Mitwirkung des Angeklagten DEE an Ger auf HE Veranlassung äurchgeführten "Wasserkur" (UA S. 30) als nicht angeklagt behandelte (UA S. 39). Die auch in dieser Zeit andauernde Freiheitsberaubung, deretwegen BEE a!s Genilfe verurteilt wurde, bildet mit der in der '"Wasserkur" liegenden gefährlichen Körperverletzung einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang. Das Urteil schildert die Tat, weitere Feststellungen sind nicht erforderlich. Der Angeklagte BEE ist wegen fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung verurteilt; in diesen Fortsetzungszusammenhang fällt die "Wasserkur". Der Senat kann sich daher darauf beschränken, die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe aufzuheben, damit auch dieser Vorgang bei der Zumessung berücksichtigt werden kann.

4. Fehlerhaft war es, den Angeklagten Beil wegen des auf UA S. 27 geschilderten Vorfalles nicht auch wegen Freiheitsberaubung zur Rechenschaft zu ziehen. Dadurch,

daß der Angeklagte auf Befehi von FE zusammen mit anderen Gruppenmitgliedern den gefesselten Bern in das Küchenzelt trug, wirkte er daran mit, diesen fortgesetzt seiner Freiheit zu berauben. Seine Mitwirkung stellt sich im Rahmen des gesamten Hergangs als Beihilfe dar. Da dem Angeklagten zum einen in der zugelassenen Anklage Freiheitsberaubung vorgeworfen wird, da zum andern auszuschließen ist, er hätte sich gegen den Vorwurf der Beihilfe zur Freiheitsberaubung anders verteidigen können ais gegen den Vorwurf der Täterschaft, ändert der Senat den Schuldspruch ab und beschränkt sich auf die Aufhebung des Strafausspruchs bezüglich Einzel- und Gesamtstrafe.

5, Dagegen ist ein Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung hinsichtlich des Vorfalles im "Bunker" (UA S. 31 - 33) zu Recht unterblieben. Die vom Angeklagten zur Nötigung und zur gefährlichen Körperverletzung geleisteten Beihilfehandlungen trugen zur Freiheitsberaubung nichts bei, begründeten auch keine Rechtspflicht zu späterem Handeln (Losbinden).

6. Soweit die Revision über den von der Aufhebunr erfaßten Rahmen hinaus die Strafzumessung beanstandet, deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat das große Gewicht dieses Vorgangs nicht verkannt.

Schauenburg Ulsamer Foth

Schimansky v. Gerlach

7%