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BGH Beschluss vom 13.05.1988 – 2 StR 222/88

2. Strafsenat

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FL

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 222/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Bernd Anton M iD aus KB, dort geboren am «EEE 1948, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1988 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. Januar 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; außerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

wWIV

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft. In seinem Erziehungsregister und Zentralregister sind für die Zeit von April 1970 bis Juli 1986 14 Eintragungen enthalten, die überwiegend Verurteilungen wegen nicht mit Sexualität oder Kindern zusammenhängenden Straftaten betreffen. Drei Urteile jedoch - vom 4. Dezember 1974, vom 16. September 1981 und vom 9. Juli 1986 (Nrn. 7, 13 und 14 der Zentralregisterauskunft) - ergingen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern, im ersten dieser Fälle in Tateinheit mit sexueller Nötigung.

Das Landgericht erachtet die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 StGB als "reichlich erfüllt". Die Darstellung der drei vorgenannten einschlägigen und auch von der Strafkammer ‚als maßgebend angeführten Verurteilungen leidet jedoch an Widersprüchen und Unklarheiten, auf Grund deren das Revisionsgericht nicht erkennen kann, ob die Mindestvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, nämlich zweimalige Verurteilung zu Einzelstrafen von jeweils einem Jahr, erfüllt sind. Die Strafkammer hat zunächst die "unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister und Auskunft aus dem Erziehungsregister" in Ablichtung mitgeteilt und anschließend die zwei Taten der gefährlichen Körperverletzung sowie die drei mit Kindern begangenen Sexualstraftaten näher geschildert. Soweit gegen den Angeklagten (durch die unter Nrn. 7 und 13 eingetragenen Urteile) Gesamtfreiheitsstrafen festgesetzt wurden, hat das Landgericht die Einzelstrafen nicht mitgeteilt.

Danach ist den Urteilsgründen zu entnehmen, daß der Angeklagte am 14. September 1986 zu einer zur Bewährung ausgesetzten (Einzel-)Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen "sexuelle(n) Mißbrauch(s) von Kindern in sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen" verurteilt wurde, weil er gleichzeitig vor sechs Kindern onaniert hatte.

Die der Verurteilung vom 16. September 1981 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zugrundeliegenden Taten sind im Zentralregister mit "sexueller Mißbrauch von Kindern in zwei Fällen im Rückfall" bezeichnet. Bei Annahme der Vollständigkeit des Eintrags müßte in dieser Gesamtfreiheitsstrafe mindestens eine Einzelfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr enthalten sein. Nach der vom Landgericht gegebenen Einzeldarstellung liegen dieser Verurteilung jedoch drei rechtlich selbständige (in Abständen von einem Monat und von zwei Monaten begangene) Taten zugrunde. Danach ist - auch nach der Auffassung des Generalbundesanwalts - nicht auszuschließen, daß in der Gesamtfreiheitsstrafe drei Einzelfreiheitsstrafen enthalten sind, die alle weniger als ein Jahr betragen.

Hinsichtlich der Verurteilung vom 4. Dezember 1974 zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten lautet die Tatbezeichnung im Zentralregister "sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in zwei Fällen, vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung". Dieser Wortlaut weist auf drei rechtlich selbständige Taten hin. In der Einzeldarstellung erwähnt das Gericht nur zwei Taten, nämlich eine gegenüber zwei Kindern begangene sowie eine am folgenden Tag gegenüber einem Kind begangene sexuelle Nötigung. Der Generalbundesanwalt erachtet den Wortlaut

des Zentralregistereintrags als mißverständlich und sieht in der Erläuterung der Strafkammer die Klarstellung. Bei der außergewöhnlichen Abweichung der Tatbezeichnung im Zentralregister von derjenigen, die für die vom Gericht im einzelnen geschilderten Taten angebracht wäre, vermag sich der Senat jedoch nicht - zum Nachteil des Angeklagten - die dahingehende Gewißheit zu verschaffen. Bleibt aber die Möglichkeit offen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe aus drei Einzelfreiheitsstrafen gebildet wurde, so ist auch hier nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß jede von ihnen unterhalb der Einjahresgrenze blieb, mag dies auch nicht wahrscheinlich

sein.

Unter den gegebenen Umständen ist den Urteilsgründen nicht zuverlässig zu entnehmen, daß die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB geforderten formellen Voraussetzungen erfüllt (oder gar "reichlich erfüllt") sind. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der darin liegende Rechtsfehler - ebenso die offensichtlich unzutreffende Auffassung der

Strafkammer von den in der Vorschrift gestellten Anforderungen und der Irrtum hinsichtlich des zwischen der letzten Strafverbüßung und den neuen Taten liegenden Zeitraums (fünf Monate statt richtig zwei Jahre und fünf Monate) - die Anordnung der Sicherungsverwahrung und zugleich das Strafmaß beeinflußt hat. Damit war der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.

RiBGH Dr. Meyer ist verhindert seine Unterschrift beizufügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen Herdegen Maier

Niemöller Gollwitzer