Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 11.05.1988 – 3 StR 171/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 171/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Auszubildenden Karl-Hans E EEE aus KEEEEP-BeEEB, geboren am WM. GEMEIN 1965 in Dreiiiinmmn,
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 1988 gemäß S 349 Abs, 4 StPpo einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom
13. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückisch und aus Habgier versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub (S 250 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB) zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge ist begründet.
1. Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte der Nebenklägerin JB insgesamt drei Hammerschläge auf den Hinterkopf, um sie zu berauben. Er wollte sie mit einem Schlag betäuben, sah sich aber zu zwei weiteren Schlägen veranlaßt, weil der erste erkennbar nicht die erhoffte Wirkung hatte. Durch einen dieser Hammerschläge erlitt die
Nebenklägerin eine lebensbedrohliche Kopfverletzung (Impressionsfraktur), die erst Wochen nach der Tat festgestellt wurde.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe - über die Absicht zu betäuben hinaus - nicht damit gerechnet, daß die von ihm nur mit dosierter Wucht geführten Schläge Schlimmeres hätten bewirken können (UA S. 10). Das Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt, soweit sie die Kenntnis der Gefährlichkeit der Handlung betrifft, und stellt nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe fest, der Angeklagte sei sich dessen bewußt gewesen, daß Hammerschläge auf den Kopf - generell und in diesem Fall - zu lebensbedrohenden Verletzungen führen und auch tödlich wirken könnten. Es meint, er habe dies bei der Tat billigend in Kauf genommen (UA S. 8).
2. Die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kann dahingestellt bleiben, ob durchgreifende Bedenken schon gegen die Erwägungen bestehen, mit denen das Landgericht aus der mangelnden Übung des Angeklagten im Umgang mit einem Hammer auf sein wissen geschlossen hat, er sei nicht imstande gewesen, den Hammerschlag so zu "dosieren", daß nicht mehr als eine Betäubung eintrete (UA S. 10 f.). Die rechtliche Würdigung (UA Ss. 11) läßt jedenfalls besorgen, daß das Landgericht die billigende Inkaufnahme, durch die sich der bedingte Tötungsvorsatz von der bewußten Fahrlässigkeit unterscheidet (BGHSt 7, 363, 368 f.), allein deshalb für gegeben erachtet, weil der Angeklagte sich der Gefährlichkeit seines Tuns
bewußt war (UA S. 11). Es führt insoweit aus: Der Angeklagte habe gewußt, daß er mit letztlich nicht steuerbarer Gewalt auf den Kopf seines Opfers einschlage und bei dieser äußerst gefährlichen Vorgehensweise ohne entsprechende Vorkehrungen nicht auf einen glücklichen Ausgang habe vertrauen dürfen und können. Diese Erwägung begegnet hier durchgreifenden Bedenken.
Bei "äußerst gefährlichen" Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und daß er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Dies muß jedoch nicht immer so sein. Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, kann es auch vorkommen, daß der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage darauf vertraut hat, der Erfolg werde nicht eintreten. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es ihm nur darum geht, sein Opfer "außer Gefecht zu setzen" (BGH NStZ 1984, 19; vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1988, 277 £.).
Das Landgericht hätte demnach die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten, er habe die Schläge "dosiert" und das Opfer lediglich betäuben wollen, nicht nur im Zusammenhang mit dem Gefährdungsbewußtsein, sondern auch unter dem Gesichtspunkt erörtern müssen, ob er den als möglich erkannten Todeserfolg tatsächlich billigend in Kauf genommen hat, sei es, daß es ihm gleichgültig war, ob er die Nebenklägerin
tötete oder nicht, oder sei es, daß ihm deren Tod zwar unerwünscht war, er den Raub aber selbst um den Preis ihres Lebens auf jeden Fall vollenden wollte. Dabei hätte das Landgericht erörtern müssen, daß er einen kleinen Hammer zur Tat benutzte (UA S. 10); daß der erste Hammerschlag "erkennbar ohne die erhoffte Wirkung" war (UA S. 8); daß nicht feststeht, der zweite und dritte Schlag seien wegen der Erfolglosigkeit des ersten mit größerer Heftigkeit geführt worden, und daß äußere Verletzungen der Nebenklägerin nicht ohne weiteres erkennbar waren.
3. Aus den dargelegten Gründen ist der Schuldspruch insgesamt aufzuheben (Zur Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 - Versuch, beendeter 4; BGH bei Holtz MDR 1987, 92).
Ruß Krauth Gribbohm Kutzer Harms