Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 11.05.1988 – 3 StR 110/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
WIV
BUNDESGERICHTSHOF 7 IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 110/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Koch Bernd Uwe F r EEE aus TA, geboren am @. ME 1958 in LAHM,
wegen Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1988 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Harms als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EMEED aus GERN als Verteidiger,
Justizangestellte EEEND als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 2. November 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt;
Der alkoholisierte Angeklagte (BAK: 1,98 o/oo) fühlte sich von dem 40jährigen betrunkenen Herrn Hp belästigt, als dieser früh morgens "mit rudernden Armen" auf ihn zukam und etwas Unverständliches lallte. Er wollte ihn loswerden und führte mit den Fäusten mindestens zwei kräftige abwehrende Hiebe gegen den Oberkörper seines Opfers. Einer der
Hiebe traf die linke vordere Halsseite, der andere kräftigere Schlag die rechte Halsseite im Bereich der Halsschlagadergabelung. Dieser Schlag bewirkte einen "extrem seltenen" reflektorischen Herzstillstand ("Sekundenherztod"). Der Getroffene taumelte zwei bis drei Schritte zurück und fiel dann mit ausgestreckten Armen der Länge nach rückwärts an der Bürgersteigkante auf die Fahrbahn. Der Angeklagte erkannte die tödliche Wirkung seines Schlages nicht, führte das Liegenbleiben des Getöteten auf dessen hohen Trunkenheitsgrad zurück, hob ihn auf den Bürgersteig, um zu verhindern, daß sein Opfer an- oder überfahren werde und ging weiter.
Das Landgericht hat den Angeklagten nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge bestraft, weil schon die objektive Vorhersehbarkeit eines solchen extrem seltenen Reflextodes zweifelhaft sei, jedenfalls aber der Angeklagte unter Berücksichtigung seiner Alkoholisierung nach seinem individuell-persönlichen Wissens- und Erfahrungsstand die Gefährlichkeit seines Tuns und den möglicherweise eintretenden Tod nicht habe voraussehen können. Dabei sei die extreme Seltenheit des eingetretenen Kausalverlaufs zu bedenken sowie die deutliche Enthemmung des Angeklagten, "die ein Bedenken lang zurückliegender Belehrungen über die eventuell vorhandene besondere Empfindlichkeit bestimmter Halsregionen eines Menschen sehr unwahrscheinlich" mache.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht nicht erwogen hat, ob die beiden kräftigen gegen den Oberkörper gezielten Schläge des Betrunkenen geeignet waren, das Opfer so umzuwerfen, daß es sich auf andere Weise
tödlich verletzen konnte. Eine solche Möglichkeit kann allerdings nach den bisherigen Feststellungen nicht schon aus dem Umfallen des Opfers nach rückwärts geschlossen werden, weil dies auf den "Sekundenherztod" zurückzuführen gewesen sein kann.
Nach der Rechtsprechung ist der in § 226 StGB vorausgesetzte Ursachenzusammenhang zwischen Körperverletzung und Tod des Verletzten regelmäßig gegeben, wenn die Körperverletzung nach Art, Ausmaß und Schwere den Tod des Opfers besorgen läßt. Es reicht aus, daß der Körperverletzungshandlung (also nicht erst dem Verletzungserfolg) das Risiko eines tödlichen Ausganges anhaftet und sich dann dieses dem Handeln des Täters eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes verwirklicht (BGHSt 31, 96, 99; BGH bei Dallinger MDR 1976, 16 und bei Holtz MDR 1982, 102). Entscheidend ist also, ob den beiden Schlägen des Angeklagten, das - nach Lage der Dinge unmittelbare - Risiko eines tödlichen Ausganges, z.B. durch Aufschlagen mit dem Kopf auf der Bordsteinkante auf Grund der Schläge, anhaftete. Hinzukommen muß, daß der Angeklagte - unter Berücksichtigung seiner
Alkoholisierung (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 18) - bei den Schlägen vorhersehen konnte, daß seine Handlung den Tod des Opfers nach sich ziehen werde (vgl. BGHSt 32, 96, 101; 24, 213, 216/217).
Ruß Krauth Gribbohm Zschockelt Harms