Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 10.05.1988 – 4 StR 696/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
wıl
ZA
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1988, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Salger, als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichshof Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EBD au: "mE
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom
28. August 1987 mit den Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (fortgesetzten) Diebstahls zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Die mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen die Annahme einer fortge-
setzten Handlung richtet, hat Erfolg.
Nach den Feststellungen sind die Angeklagten Neu und DD in einem Zeitraum von zehn Monaten in 78 verschiedene Vereinsheime, Feuerwehrhäuser, aber auch in Wochenendhäuser, Geschäfte und Werkstätten eingebrochen und haben neben Bargeld alles Mitnehmenswerte entwendet. In den
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Fällen Nr. 35 bis Nr. 57 (außer Nr. 42 und Nr. 56) hat der Angeklagte ED sich ihnen angeschlossen. Die Tatorte lagen vorwiegend in Rheinland-Pfalz, aber auch in anderen Bundesländern sowie in Frankreich. Die Angeklagten N «nd DD ) hatten vor Beginn der Serie vereinbart, Einbruchsdiebstähle zu begehen und zu diesem Zweck nach Kundschaftsfahrten eine Liste geeigneter Tatobjekte erstellt, die nach und nach erweitert wurde. Die Reihenfolge der Taten, deren Gesamtzahl und die Tatzeiten blieben
offen.
1. Voraussetzung für die Annahme einer fortgesetzten Tat ist unter anderem, daß die einzelnen Teilakte der Serie auf einem Gesamtvorsatz beruhen. Er liegt vor, wenn der Tatentschluß von vornherein sämtliche Teile der geplanten Tatreihe zwar nicht in allen Einzelheiten, so doch in den wesentlichen Grundzügen ihrer zukünftigen Gestaltung festlegt. Der Gesamtvorsatz muß aber bereits das verletzte Rechtsgut und seine Träger, sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung umfassen (BGH NSt2 1986, 408; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7). Dabei reicht es aus, daß der Vorsatz bis zur Beendigung des letzten der ursprünglich geplanten Einzelakte auf weitere Handlungen ausgedehnt wird (BGHSt 19, 323; 23, 33). Jedoch muß zu diesem Zeitpunkt das nächste Objekt hinreichend konkret bestimmt sein (BGHR StGB vor S 1/fortgesetzte Handlung Auswirkung 2).
Das war hier nicht der Fall. "Vor Beendigung eines jeden Einbruchs" wußten die Täter lediglich, "daß in allernächster Zeit ein weiterer Tatort aus der Anzahl der schon
aufgelisteten und ausgekundschafteten Plätze ausgewählt und angefahren würde, um dort den nächsten Diebstahl zu verüben" (UA 12). Allein das Vorhandensein einer Liste mit möglichen Tatobjekten begründet keinen Gesamtvorsatz. Weder der Ort der weiteren Tat noch der Träger des zu verletzenden Rechtsguts waren bei Beendigung der jeweils vorangegangenen Tat ausreichend bestimmt. Sie sollten vielmehr erst noch ausgewählt werden. Für die Annahme eines (erweiterten) Gesamtvorsatzes genügt es aber nicht, wenn bei generellem Diebstahlswillen vor Beendigung einer Tat nur feststeht, daß in allernächster Zeit aus einer begrenzten Zahl weiträumig verteilter Tatobjekte ein weiteres ausgewählt werden woll. Dieses Verhalten ist rechtlich zu bewerten wie ein genereller Plan, mehrere im einzelnen noch unbestimmmte Diebstähle zu begehen. Die Anforderungen an einen Gesamtvorsatz
sind somit hier nicht erfüllt.
2. Der aufgezeigte Mangel wird nicht dadurch geheilt, daß das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, es lege nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten " "seinen Feststellungen einen Sachverhalt zugrunde, wonach die Angeklagten jeweils vor Beendigung jedes der Einzelakte der Diebstahlsserie schon wußten, wo diese mit dem nächsten Teilakt fortgeführt werden würde" (UA 42).
Diese Überlegung steht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen und hält auch rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" kann
zwar auf die Feststellungen zu den objektiven Voraus-
setzungen einer fortgesetzten Handlung Anwendung finden (BGH, Urteil vom 1. August 1984 - 2 StR 362/84; Meyer-Goßner NStZ 1986, 103), also auch auf die Feststellung der Tatsachen, die Rückschlüsse auf den Gesamtvorsatz zulassen (BGH NSt2 1983, 311; BGH StV 1984, 242, 243; BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung GCesamtvorsatz 2, 8). Das gilt jedoch nicht für den Rückschluß auf den Gesamtvorsatz selbst. Die Strafkammer konnte sich hier zwar davon überzeugen, daß die Angeklagten von vornherein eine Serie von Diebstählen geplant hatten. Daß das jeweils nächste Tatobjekt konkretisiert wurde, bevor die vorangegangene Tat beendet war, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Deshalb muß Tatmehrheit angenommen werden (BGHSt 23, 33, 35; BGHR aaO
Gesamtvorsatz 8 m.w.Nachw.).
Das Urteil des Landgerichts war daher aufzuheben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind jedoch rechtsfehlerfrei getroffen, sie werden von der Aufhebung im
cr
übrigen nicht erfaßt. Dem Senat ist es verwehrt, selbst den Schuldspruch neu zu fassen, weil die nunmehr entscheidende Strafkammer zu prüfen haben wird, ob die Voraussetzungen des Bandendiebstahls vorliegen.
Salger Goydke Jähnke
Meyer-Goßner Brüning