Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 10.05.1988 – 4 StR 629/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 629/87
in der Strafsache
gegen
Bernhard Ulrich_ R aus re, geboren am 1946 in SB, zur Zeit in Haft,
wegen Bandendiebstahls
wII
6F
6F
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1988 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 1. Mai 1988
auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird
zurückgewiesen.
Gründe§
1. Die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach S 33 a StPO kommt nur in Betracht, wenn das Gericht in seinem Beschluß Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der betroffene Angeklagte noch nicht gehört worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entgegen der Annahme des Angeklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vom 8. März 1988 sämtliche Revisionsbegründungen des Angeklagten sowie seine Stellungnahmen zum Antrag des Generalbundesanwalts (einschließlich der vom 21.2.1988) vor. Der Angeklagte hatte somit Gelegenheit, zu jedem Tatsachenvortrag Stellung zu nehmen.
2. Soweit in dem Schreiben vom 1. Mai 1988 eine Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 8. März 1988 gesehen werden sollte, kann der Angeklagte eine solche nicht erheben. Der Beschluß hat das Verfahren rechtskräftig abge-
schlossen.
Darüber hinaus gäbe der neue Vortrag vom 1. Mai 1988 auch keinen Anlaß, die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch vom 5. November 1987 zu ändern, weil die Tatsachen zur Begründung des Antrags innerhalb der Antragsfrist - in Ausnahmefällen spätestens jedenfalls bis zur Entscheidung - vorgebracht werden müssen (vgl. Maul in KK StPO 2. Aufl., § 45 Rdn. 8).
3, Im übrigen ist bereits im Senatsbeschluß vom 8. März 1988 darauf hingewiesen worden, daß die erhobenen Verfahrensrügen vom 23. September 1987 jedenfalls auch unzulässig sind, weil sie den Erfordernissen an eine formelle Rüge (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht entsprechen.
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