Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 10.05.1988 – 4 StR 184/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Hans-Gerhard L aus Re, dort geboren am 1959,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
wımI
6F
67?
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 18. Januar 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. April 1988 wird insoweit Bezug genommen.
Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat schärfend berücksichtigt, daß nach der Beendigung der Beziehung des Angeklagten zu der 13 Jahre alten Kerstin T. eine länger dauernde psychiatrische Behandlung des Mädchens erforderlich gewesen sei, "wobei selbst nach einem halben Jahr das Erfordernis der therapeutischen Betreuung von Kerstin noch besteht und die Rückkehr in die Familie und Aufnahme des normalen Schulbesuchs noch nicht absehbar ist" (UA 12). Es hat jedoch nicht mitgeteilt, ob oder inwieweit es sich hier um Folgen des Verhaltens des Angeklagten handelt. Dazu wären aber Feststellungen notwendig gewesen. Ein Zusammenhang zwischen dem Zustand des Mädchens und seiner - etwa 3 Monate dauernden - Beziehung zu dem Angeklagten versteht sich nämlich nicht von selbst, zumal Kerstin nach den Feststellungen auch schon vor der Bekanntschaft mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt hat.
Außerdem geben auch die Erwägungen des Landgerichts im Zusammenhang mit der Bejahung eines besonders schweren Falles nach S 176 Abs. 3 StGB zu Bedenken Anlaß. Das Landgericht hat vor allem in dem erheblichen Altersunterschied zwischen dem zur Tatzeit 27-jährigen Angeklagten und der 13 Jahre alten Kerstin einen Umstand gesehen, welcher der Annahme eines "echten Liebesverhältnisses" auf Seiten
des Angeklagten entgegenstehe. Bei dieser Wertung hat es jedoch nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte zu Beginn seiner Beziehung zu Kerstin von der Richtigkeit ihrer Angaben, sie sei 16 Jahre alt, ausgegangen ist (UA 5). Da nicht auszuschließen ist, daß sich auch dies zum Nachteil für den Angeklagten ausgewirkt hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung
zurückzuverweisen.
Salger Laufhütte Goydke
Jähnke Brüning