Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 10.05.1988 – 4 StR 118/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Tatbestand des S§ 306 Nr. 3 StGB ist auch dann erfüllt, wenn bei einem einheitlichen Gebäude, das nur zu einem Teil Räumlichkeiten enthält, die zum zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienen, ein nicht hierzu dienender Teil in Brand gesetzt wird (im Anschluß an BGHSt 34, 115).
GL
Nachschlagewerk: ja
StGB 1975 S 306 Nr. 3
Der Tatbestand des S§ 306 Nr. 3 StGB ist auch dann erfüllt, wenn bei einem einheitlichen Gebäude, das nur zu einem Teil Räumlichkeiten enthält, die zum zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienen, ein nicht hierzu dienender Teil in Brand gesetzt wird (im Anschluß an BGHSt 34, 115).
BGH, Urt. v. 10. Mai 1988 - 4 StR 118/88 - LG Paderborn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES :
4 StR 118/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
BL
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1988, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner Dr. Brüning als beisitzende Richter, Bundesanwalt 3» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfah-
rensrügen nicht bedarf.
1. Die Angeklagten HB und 2UD-NED Hatten die
in der EB Straße 36 in (En gelegene Gaststätte
"Ip PD sepachtet. Der Gebäudekomplex EB Straße 36
besteht aus einem dreigeschossigen Bürohaus, in dem im Erdgeschoß die Polizeiwache . ED und in den Obergeschossen
Büroräume der Schutz- und Kriminalpolizei untergebracht sind. An diesen Gebäudetrakt ist in einem Flachbau die Gaststätte "7 lo % angebaut. Über einem Teil der Gaststätte befindet sich ein Schulungsraum der Polizei. Nach hinten versetzt ist an die Gaststätte ein weiterer Flachbau-Trakt angebaut, der als Billard-Raum dient und nur von der Gaststätte aus zugänglich ist. In dem Billard-Raum war zum Zeitpunkt der Tat ein Teil mit einer Leichtbauwand als Imbißraum abgetrennt; durch ein Fenster zur Erg Straße hin wurden Speisen abgegeben. Vor dem Imbißstand war ein Vorbau angebaut, der etwa ein Drittel eines großen Fensters der Gaststätte verdeckte; ein Teil des Fensters zur Gast-
stätte war von dem Vorbau des Imbißstandes frei zugänglich.
Die Angeklagten Hp und AGEB-REEB Hhändigten dem Angeklagten WB über den Installateurmeister ca 5,000,-- DM mit dem Auftrag aus, die Gaststätte in Brand zu setzen. Sie wollten von der I — ] Versicherungs-AG, bei der die Gaststätte gegen Feuerschaden und gegen Betriebsunterbrechung nach Feuerschaden mit einer Summe von 210.000 DM versichert war, die Versicherungssumme erhalten. HB und DO DT 3 1 schlugen in der Nacht vom 15. auf 16. April 1987 nach Betriebsschluß vom Imbißstand ein Loch in die Fensterscheibe der Gaststätte und entfernten sich sodann. vom stieg später durch diese Öffnung in die Gaststätte ein, verschüttete Benzin, installierte eine Zündvorrichtung und verließ die Gaststätte durch die Fensteröffnung. Gegen 4 Uhr morgens kam es in der Gaststätte zu einer explosionsartigen Verpuffung mit anschließendem Brandausbruch. Die
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Gaststätte und der Billardraum brannten unter großer Hitzeentwicklung vollständig aus. Die Schulungsräume der Polizei über der Gaststätte wurden beschädigt. Die schußsicheren Scheiben der Polizeiwache, in der sich der Polizeibeamte KB in dieser Nacht aufhielt, rissen infolge der Hitzeein-
wirkung.
2. Die Strafkammer ist der Ansicht, die Angeklagten hätten sich der gemeinschaftlich begangenen schweren Brandstiftung gem. $$S 25 Abs. 2, 306 Nr. 3 StGB schuldig gemacht, indem sie in der Gaststätte einen Brand gelegt hätten, "wobei sich in der unmittelbar angrenzenden Polizeiwache ununterbrochen Personen aufhielten" (UA 22). Die Strafkammer hat jedoch keine ausreichenden Feststellungen hinsichtlich
der Voraussetzungen des § 306 Nr. 3 StGB getroffen.
a) Die Angeklagten haben nicht die Räumlichkeit selbst, die zum Aufenthalt von Menschen diente und in der sich zur Tatzeit Menschen aufzuhalten pflegten - nämlich die Polizeiwache - in Brand gesetzt, sondern die benachbarte Gaststätte. Nun entspricht es zwar der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 306 Nr. 2 StGB, daß dieser Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn bei einem Gebäude, das gewerblichen und Wohnzwecken dient, nur der gewerbliche Teil in Brand gesetzt wird. Dies ist bei der Inbrandsetzung im Erdgeschoß eines mehrstöckigen Gebäudes gelegener gewerblicher Räume bejaht worden, über denen sich Wohnungen befanden (BGHR StGB S 306 Nr. 2 Wohnung 1), aber auch bei der Inbrandsetzung eines im Erdgeschoß gelegenen Nachtlokals eines fünfstöckigen Gebäudes, bei dem sich lediglich im
5. Stock eine Wohnung befand (BGHSt 34, 115, 116; ähnlich auch schon RG JW 1931, 3281: Inbrandsetzung des mit einem Wohnhaus verbundenen Schuppens). Hiernach genügt es für die Anwendung des S$S 306 Nr. 2 StGB, daß "von einem nach natürlicher Auffassung einheitlichen zusammenhängenden Gebäude, das außer zu Wohnzwecken auch gewerblich benutzt wird, nur der Wirtschaftsteil in Brand gesetzt ist" (BGH, Urteil vom 26. Juni 1985 - 3 StR 132/85; vgl. auch BGH GA 1969, 118; NStZ 1985, 455).
Diese Grundsätze müssen auch bei S$S 306 Nr. 3 StGB Anwendung finden. Auch § 306 Nr. 3 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das ein Tun unter Strafe stellt, das typischerweise das Leben von Personen gefährdet, die sich in einem Gebäude aufhalten (vgl. BGH NStZ 1985, 408, 409). Ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet wird, ist unerheblich (BGHSt 26, 121, 123; BGH NStZ 1982, 420, 421). Daher kann es auch bei einem gemischt-genutzten Gebäude nicht darauf ankommen, in welchem Teil sich die Räumlichkeiten befinden, welche zum Aufenthalt von Menschen dienen, und ob sie durch das Feuer selbst in Gefahr geraten. Die selbst von einem Sachkundigen oft kaum zuverlässig vorauszuberechnende Entwicklung eines einmal entfachten Feuers läßt es auch bei § 306 Nr. 3 StGB zum Schutz des Rechtsguts geboten erscheinen, die Gefährdung anzunehmen, sobald "das Gebäude" brennt (BGHSt 34, 115, 118). Läßt sich somit jedenfalls nicht ausschließen, daß sich das Feuer von dem Teil eines einheitlichen Gebäudes, der in Brand gesetzt wird, auf denjenigen ausbreiten kann, der zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, so ist der Tatbestand des $S 306 Nr. 3 StGB erfüllt (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 1).
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Ob Gaststätte und Polizeiwache im vorliegenden Fall ein einheitliches Gebäude bildeten, läßt sich den Feststellungen jedoch nicht eindeutig entnehmen. Hierfür genügt weder, daß die Gaststätte an die Polizeiwache "angebaut" war (UA 5) noch, daß diese "unmittelbar angrenzte" (UA 22). Nicht die Tatsache der räumlichen Nähe allein ist ausreichend - das wäre immer auch bei zwei selbständigen, ohne Zwischenraum aneinandergebauten Häusern der Fall -, sondern ob es sich bei den beiden Gebäudeteilen um eine Einheit handelt. Ausschlaggebend dafür ist die bauliche Beschaffenheit, nicht der wirtschaftliche Verwendungszweck (vgl. BGH GA 1969, 118, 119; Wolff in LK 10. Aufl. S 306 StGB Rdn. 9 m.w.N.). Es kommt insbesondere darauf an, ob zwischen den verschiedenen Gebäudeteilen eine Verbindung besteht, beispielsweise durch ein gemeinsames Treppenhaus (BGHSt 34, 115, 120), einen gemeinsamen Flur oder ineinander übergehende Räume (BGH GA 1969, 118, 119). Gegen ein einheitliches Gebäude kann das Vorhandensein einer Brandmauer, besonderer sonstiger Brandschutzvorrichtungen oder einer nur ausnahmsweise, unter Beseitigung besonderer Schutzvorrichtungen benutzbaren Ver-
bindung sprechen.
Im vorliegenden Fall erscheint es zwar naheliegend, daß der über der Gaststätte gelegene Schulungsraum der Polizei mit dem Polizeigebäude durch einen gemeinsamen Korridor verbunden war. Das Urteil enthält jedoch insoweit keine Fest-
stellungen.
b) Das angefochtene Urteil kann aber auch deswegen keinen Bestand haben, weil Feststellungen zum subjektiven Tatbestand fehlen, insbesondere dazu, ob die Angeklagten vom
Vorhandensein eines solchen einheitlichen Gebäudes ausgingen. Entsprechend der hier getroffenen Auslegung des objektiven Tatbestandes ist es zwar, falls es sich um ein einheitliches Gebäude handelte, nicht erforderlich, daß die Angeklagten auch die Räumlichkeiten, die zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienten - also die Polizeiwache - in Brand setzen wollten oder das Inbrandgeraten dieses Gebäudeteils billigend in Kauf nahmen; denn für das abstrakte Gefährdungsdelikt genügte es, wenn sie einen Teil eines auch zum Aufenthalt von Menschen dienenden Gebäudes wissentlich in Brand setzten. Bei einem gemischt-genutzten Gebäude muß aber das Wissen des Täters hinzutreten, daß er ein Gebäude in Brand setzt, das (auch) Räumlichkeiten enthält, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und daß sich zu dieser Zeit dort Menschen aufzuhalten pflegen (vgl. BGHSt 34, 115, 119; BGH GA 1969, 118, 119).
Ob den Angeklagten dies bewußt war, läßt sich aus den Urteilsgründen nicht entnehmen. Es ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß den Angeklagten die Vorstellung fehlte, sie setzten mit der Gaststätte zugleich auch den angrenzenden Gebäudeteil in Brand, zumal es sich hierbei um eine ständig besetzte Polizeiwache handelte. Dafür wird von Bedeutung sein, ob den Angeklagten die baulichen Verhältnisse - insbesondere (falls vorhanden) die Verbindung vom Polizeigebäude zum Schulungsraum oder zur Gaststätte - bekannt waren. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wären allerdings nähere Feststellungen dazu, daß die Angeklagten mit einem Übergreifen des Brandes auf die Polizeiwache rechne-
ten, entbehrlich.
3. Die Sache bedarf daher zur genaueren Feststellung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 306 Nr. 3 StGB neuer Verhandlung und Entscheidung.
Die Aufhebung erfaßt auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs, da dieser mit der Brandstiftung in Tateinheit steht.
Salger Goydke Jähnke
Meyer-Goßner Brüning