Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 09.05.1988 – 3 StR 184/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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67 BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 184/88 BESCHLUSS
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Diürabung | gegen
Frank H Ep aus DEE, dort geboren am m. am 1961,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1988 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Februar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar hätte mit der einbezogenen Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 4. Juli 1986 und der Einzelstrafe für die gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln eine Gesamtstrafe sowie aus den Einzelstrafen für die Zuhälterei und die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln eine weitere Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Durch diesen Verstoß gegen s 55 StGB ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ruß Krauth Kutzer Detter Harms