Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 03.05.1988 – 5 StR 186/88

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR_186/88

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Mustafa CE aus Hl geboren am EEE 1946 in ri (Türkei),

zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach 35 Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1988 beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Dezember 1987 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags an der Nebenklägerin zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Nebenklägerin hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, die auf den Strafausspruch beschränkt worden ist.

Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Nach $S 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki