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BGH Urteil vom 28.04.1988 – 4 StR 32/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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_ BUNDESGERICHTSHOF 7

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Fritz SB aus SEE ; geboren an > 1943 >.

in‘

wegen Totschlags

wıIl

SF

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. >

in der Verhandlung,

Staatsanwalt «ED

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

SF

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 30. September 1987 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde ist begründet; einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

1. Der Angeklagte, der seit vier Jahren in derselben städtischen Unterkunft ein Zimmer bewohnte wie der Frührentner K., ist mit diesem fast täglich - häufig in Gaststätten - zusammen gewesen. "Sie waren gut miteinander befreundet". Am 28. April 1987 hat der Angeklagte den K., mit dem er zuvor wieder mehrere Gaststätten besucht hatte, in seinem Zimmer durch einen Stich in die Brust mit einem Fleischermesser getötet. Nach

den Feststellungen war kein Streit zwischen den beiden voraus-

gegangen (UA 27), K. habe jedoch von dem Angeklagten nach der Rückkehr von der Zechtour noch Bier mit den Worten verlangt: "Kinderficker, mach mal eine Flasche Bier auf". Der Angeklagte, dessen Blutalkohol zu diesem Zeitpunkt maximal 2,1 %0 betrug, sei wegen dieser Anrede so in Wut und Erregung geraten, daß er sofort zugestochen habe. Zwischen ihm und K. habe zwar, besonders wenn sie alkoholisiert gewesen seien, ein "rüder Umgangston" geherrscht, und es sei auch zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen (UA 14/15). K. habe aber vor der Tat nie "Kinderficker" zu dem Angeklagten gesagt. Dieser ist im Jahre 1972 zwar wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind und mit Blutschande zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt worden; er hat diese Verurteilung jedoch nicht akzeptiert und - entgegen dem damaligen Urteil - immer noch behauptet, keinen Geschlechtsverkehr mit dem Kind gehabt zu haben.

Das Landgericht hat in der Äußerung des K. keine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB 1. Alternative gesehen: In Anbetracht des konkreten Geschehensablaufs und des Lebenskreises der Beteiligten habe angesichts des Umstands, "daß diese Äußerung den Tatsachen entsprach", keine Beleidigung vorgelegen, zumal der Angeklagte von K. gewußt habe, "daß dieser, wenn er alkoholisiert war, schon mal laut wurde und ihn beschimpfte"

(UA 29). Auch ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB liege nicht vor. Dagegen spreche schon der Umstand, daß es nicht zu der Tat gekommen wäre, wenn der Angeklagte keinen Alkohol getrunken hätte. Aus früheren Verfahren sei ihm bekannt gewesen, daß er unter Alkoholein-

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wirkung zu Straftaten neige, und letztlich seien dem Angeklagten auch Beleidigungen von K., wenn auch nicht in der Form des

wortes "Kinderficker", nicht neu gewesen.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

Für die Entscheidung der Frage, ob eine Beleidigung als schwer zu werten ist, kommt es - wie das Landgericht nicht verkannt hat - nicht darauf an, wie der Täter die Beleidigung aufgefaßt hat, maßgebend sind vielmehr objektive Gesichtspunkte (BGH NStZ 1981, 300/301; 1982, 27). Dabei ist von dem konkreten Geschehensablauf sowie den Anschauungen im Lebenskreis der Beteiligten auszugehen; das eigene Verhalten des Täters und des Opfers einschließlich der gesamten Beziehungen der beiden zueinander sind dabei zu berücksichtigen (Lackner, StGB 17. Aufl. § 213 Anm. 2 am. w. Nachw.).

Die Strafkammer stützt zwar ihre Ansicht, eine schwere Beleidigung durch K. habe nicht vorgelegen, auf diese Grundsätze; allein mit dem Hinweis auf den Wahrheitsgehalt der Äußerung und auf frühere Beschimpfungen durch K. ist diese Wertung aber nicht ausreichend begründet. Nach den Feststellungen war der Angeklagte zuvor noch nie von K. mit dem Ausdruck "Kinderficker" angeredet worden. Der Umstand, daß K. den Angeklagten schon häufiger beschimpft hatte und daraus keine größeren Auseinandersetzungen entstanden waren, besagt noch nicht, daß dieser auch damit rechnen mußte, von K. in dieser Weise angesprochen zu werden, und daß deshalb darin keine schwere Beleidigung zu sehen ist. Das Landgericht hat im Gegenteil - in anderem Zusammenhang (UA 15) - festgestellt, der An-

geklagte habe K. von seiner Verurteilung wegen Unzucht berichtet und beide seien sich darin einig gewesen, "daß man darüber nicht spaßen solle". Auch aus dem Hinweis des Landgerichts auf den Lebenskreis der Beteiligten ergibt sich nicht, daß die an sich schwere Beleidigung hier anders zu bewerten ist: Taten aus dem Bereich der Sexualdelikte gegen Kinder werden auch in den Kreisen, in denen sich der Angeklagte und sein Opfer aufhielten, als besonders schimpflich angesehen, und in Strafvollzugsanstalten, in denen sich der Angeklagte mehrere Jahre befunden hat, nimmt die Gruppe der Sittlichkeitstäter in der Wertskala der Einschätzung der Mitgefangenen häufig die unterste Stufe ein (vgl. Kerner in Kaiser/Kerner/Schöch, Strafvollzug 3. Aufl.

S. 340).

Eine Beleidigung ist hier schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil "die Äußerung den Tatsachen entsprach", wie das Landgericht meint. Der Umstand, daß der Angeklagte tatsächlich wegen eines Sexualdelikts verurteilt worden ist, schließt nicht aus, daß durch die Art und Weise, in der auf diese Verurteilung angespielt wird, nach ihrem objektiven Erklärungswert (BGH NStZ 1982, 27) Kundgabe von Mißachtung zum Ausdruck kommt (vgl. auch BGHSt 8, 325, 326), wobei hier noch zu berücksichtigen ist, daß

die Verurteilung mehr als 14 Jahre zurücklag.

Die Verneinung der Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB ist danach angesichts der vom Landgericht angenommenen Vorgeschichte der Tat nicht ausreichend begründet. Das führt in diesem Fall zur Aufhebung des gesamten Urteils. Die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Feststellungen zum Strafausspruch lassen sich nicht von denen zum Schuldspruch trennen, weil

die Motivationslage des Angeklagten zur Tat gehört.

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Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, wann sich der Angeklagte erstmals darauf berufen hat, eine beleidigende Äußerung des K. sei der Anlaß zu der Tat gewesen. Die in den Urteilsgründen wiedergegebenen Erklärungen des Angeklagten gegenüber verschiedenen Personen unmittelbar nach der Tat (UA 19/20) enthalten keinen Hinweis auf eine der Tat vorausgegangene Beleidigung des Angeklagten durch K.. Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, daß der Tatrichter nicht verpflichtet ist, entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen. Vielmehr muß er sich auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (BGH NStZ 1983, 133, 134; BGHSt 34, 29, 34; Hürxthal in KK 2. Aufl., S$S 261 StPO Rdn. 28 m. w. Nachw.).

Salger Laufhütte Goydke

Jähnke Meyer-Goßner