Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 28.04.1988 – 1 StR 469/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift Gh
BUNDESGERICHTSHOF
i StR 469/88 BESCHLUSS in der Strafsache
il. Volker geboren .n 1964 in, &. Martin aus 1965 in
geboren .n wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der \. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer an 1. September 1988 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Freiburg vom 28. April 1988
werden als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen unter Berücksichtigung der Gegenerkiärung
des Angeklagten SWEEED keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die mißverständiichen Brwägungen des Landgerichts zur
Generalprävention zielen ersichtlich auf die auch dem
Senat bekannte Zunahme von Überfällen auf ländiiche
Bankfilialen abı im Übrigen läge die Annahme eines
zinder schweren Falles auch ohne diese Rrwägqungen hier ern.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsalttels zu tragen.
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