Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 28.04.1988 – 1 StR 469/88

1. Strafsenat

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Abschrift Gh

BUNDESGERICHTSHOF

i StR 469/88 BESCHLUSS in der Strafsache

il. Volker geboren .n 1964 in, &. Martin aus 1965 in

geboren .n wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der \. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer an 1. September 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Freiburg vom 28. April 1988

werden als unbegründet verworfen, da die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen unter Berücksichtigung der Gegenerkiärung

des Angeklagten SWEEED keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die mißverständiichen Brwägungen des Landgerichts zur

Generalprävention zielen ersichtlich auf die auch dem

Senat bekannte Zunahme von Überfällen auf ländiiche

Bankfilialen abı im Übrigen läge die Annahme eines

zinder schweren Falles auch ohne diese Rrwägqungen hier ern.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsalttels zu tragen.

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