Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 22.04.1988 – 3 StR 145/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
S4 Abschrifti
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 145/88 BESCHLUSS
A2.UY ER in der Strafsache
Min Abel gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Rainer He EB aus
EEE - > EEE, Geboren am DB. EEE 1967 in HE
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des ‘ Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 8. Dezember 1987 wie folgt ergänzt und neu gefaßt: Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts - Jugendgericht - Heilbronn vom 6. August 1985 (52 Ds 5322/84) und des Amtsgerichts - Bezirksjugendschöffengericht - Heilbronn vom 16. März 1987 (52 Ls 709/86) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten kostenpflichtig verurteilt. Auf die erkannte Strafe wird die im Verfahren des Amtsgerichts - Bezirksjugendschöffengericht - Heilbronn (52 Ls 709/86) und die im vorliegenden Verfahren erlittene Untersuchungshaft angerechnet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der. Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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