Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 22.04.1988 – 3 StR 145/88

3. Strafsenat

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S4 Abschrifti

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 145/88 BESCHLUSS

A2.UY ER in der Strafsache

Min Abel gegen

den Kraftfahrzeugmechaniker Rainer He EB aus

EEE - > EEE, Geboren am DB. EEE 1967 in HE

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des ‘ Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 8. Dezember 1987 wie folgt ergänzt und neu gefaßt: Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts - Jugendgericht - Heilbronn vom 6. August 1985 (52 Ds 5322/84) und des Amtsgerichts - Bezirksjugendschöffengericht - Heilbronn vom 16. März 1987 (52 Ls 709/86) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten kostenpflichtig verurteilt. Auf die erkannte Strafe wird die im Verfahren des Amtsgerichts - Bezirksjugendschöffengericht - Heilbronn (52 Ls 709/86) und die im vorliegenden Verfahren erlittene Untersuchungshaft angerechnet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der. Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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