Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 20.04.1988 – 3 StR 138/88

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 138/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Autoschlosser Rolf K EEE aus DEE, dort geboren am. EEE 1953,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

WIII

3

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts gemäß s 349 Abs. 2 und 4 StPO am 20. April 1988 einstimmig be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1988 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Tagessatzhöhe für die verhängte Einzelgeldstrafe auf 2,-- DM festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; Urteil des Senats BGHR StGB sS 54 III Tagessatzhöhe 1). Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).

Ruß Krauth zschockelt Detter Harms