Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 20.04.1988 – 3 StR 122/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 122/88 BESCHLUSS 19,u,66
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in der Strafsache
gegen
den Gerüstbauer Peter D En „aus DB. dort geboren m EB 15:3,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. April 1988 gemäß SS 154, 154 a, 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit
dieser wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen im .Falle Dirk DD verurteilt worden ist, das “ Verfahren eingestellt und die Verfolgung auf die zugleich verwirklichten Gesetzesverlet-
zungen beschränkt.
2. Der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 11. Dezember 1987 wird dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in sechs Fällen verurteilt
ist. Der Einzelstrafausspruch im Falle Dirk
DaB entfällt.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten
wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe§
Die Einstellung des Verfahrens und die Verfolgungsbeschränkung im Falle Dirk Dee, dem gegenüber der Angeklagte sich lediglich eines Vergehens nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat, führt insoweit zum Wegfall
»
des Schuldspruchs sowie des Einzelstrafausspruchs. Angesichts der weiter verhängten Einzelstrafen bleibt der Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe davon unberührt. Nach Überzeugung des Senats hätte die Strafkammer auch ohne
die weggefallene Einzelstrafe zu keiner geringeren Freiheitsstrafe gefunden, zumal das Vergehen gegen Dirk Do auch im Falle der Verfolgungsbeschränkung bei der Bewertung der zugleich begangenen Straftaten gegenüber Sascha SCHW, Stefan vw una Dirk IB Hätte berücksichtigt werden können (vgl. BGHSt 30, 147, 148). Mithin kann die Verurteilung im übrigen bestehen bleiben, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung irsoweit einen Rechtsfehiler zum Nachteil des Ange-
klagten nicht ergeben hat.
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