Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 13.04.1988 – 3 StR 33/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 4 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 33/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Handelsvertreterin Josita Wei seborene
vB aus BED. geboren am GE 19:5 in zen
(Indonesien),
wegen Steuerhinterziehung
Le
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, zschockelt, Detter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
WIV
de
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12. August 1987, soweit es die Angeklagte Wedlich betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen, gemeinschaftlich mit den - deswegen verurteilten - Mitangeklagten NP und LED Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ca. 1,6 Millionen DM hinterzogen zu haben, indem sie für die Voranmeldungszeiträume von Dezember 1983 bis März 1985 unter der Firma Le erzielte Nettoumsätze (aus Verkäufen von eingeschmuggeltem Gold an Banken) nicht oder unrichtig verspätet anmeldete; die Strafkammer hat auch eine strafbare Beihilfe hierzu verneint. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts, weil das Landgericht die Angeklagte nicht wegen Beihilfe zur Tat der Mitangeklagten und im übrigen nicht wegen Steuerhehlerei verurteilt hat. Das vom Generalbundesanwalt hinsichtlich der Nichtverurteilung wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung vertretene Rechtsmittel hat
Erfolg. Zwar scheidet eine Mittäterschaft der Angeklagten, wie die Beschwerdeführerin selbst nicht verkennt, aus. Das Landgericht hat aber das Verhalten der Angeklagten nicht
unter allen in Betracht zu ziehenden rechtlichen Gesichts-
punkten geprüft.
Zuzustimmen ist zwar der Auffassung des Landgerichts, daß eine Beihilfe der Angeklagten zur Umsatzsteuerhinterziehung der Mitangeklagten, begangen durch unmittelbar der Tatbestandserfüllung dienliche Handlungen, wie Buchführungsarbeiten, Belegfälschung oder Fertigung unrichtiger Steuererklärungen, nicht vorliegt. Auch der vom Tatrichter seiner Entscheidung zugrundegelegte Maßstab für die Bewertung des Handelns der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt psychischer Beihilfe ist nicht zu beanstanden. (Zur Beihilfe zu einer Straftat durch Mitarbeit in einem Unternehmen vgl. auch das Senatsurteil vom 23. Januar 1985 - 3 StR 515/84 -, wonach Beihilfe in unterschiedlichster Form geleistet werden kann, auch durch äußerlich neutrale Handlungen wie durch enge tagtägliche Zusammenarbeit in einem dem Gehilfen ebenfalls gehörenden Betrieb, in dem mit Wissen des Gehilfen Umsätze
verschleiert werden).
Rechtlich fehlerhaft ist es jedoch, daß das Landgericht das Verhalten der Angeklagten im Zusammenhang mit den Umsatzgeschäften nicht als mögliche Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung der Mitangeklagten in Betracht gezogen hat. Der Senat ist zwar nicht der Auffassung, daß jede Mitwirkung - etwa eines Arbeitnehmers - beim Umsatz in Kenntnis der diesem nachfolgenden Umsatzsteuerhinterzhiehung durch den Steuerpflichtigen als Beihilfe zu dem Steuervergehen zu würdigen sei. Eine für die Wertung als Beihilfe sprechende
FE
besondere Sachlage kann aber dann gegeben sein, wenn das ganze Unternehmen, an dem ein Helfer mitwirkt, ausschließlich darauf abzielt, einen Gewinn durch Steuerhinterziehung zu erreichen. In einem solchen Falle kann die dem Umsatzgeschäft nachfolgende Hinterziehung der darauf zu zahlenden Steuern rechtlich nicht losgelöst von jenem betrachtet werden; vielmehr stellt sich das "Umsatzgeschäft" lediglich als eine zur Zielerreichung unerläßliche Vorbereitung der angestrebten Steuerhinterziehung dar.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen könnten dafür sprechen, daß es sich um einen solchen Fall handelt. Danach waren für die Mitangeklagten na. mit dem die Angeklagte WEB zusammenlebte, und IB die Schwankungen des Goldpreises - aus denen Gewinn hätte gezogen werden können - belanglos. Ihnen kam es "von vornherein" (allein) "auf den Gewinn aus der abgeschöpften Umsatzsteuer an". Um den ordnungsgemäßen Erwerb von Gold vorzutäuschen, das ohne Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer in die Bundesrepublik eingeschmuggelt worden war, gründeten sie eigens die Firma IB und verschafften sich für diese Firma eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Optionsbescheinigung. Die Goldumsätze der Firma sowie die von Banken vereinnahmte Mehrwertsteuer in Höhe von mehr als 1.642.000 DM verschwiegen sie gegenüber dem Finanzamt zunächst völlig, indem sie die Firma alsbald gewerberechtlich abmeldeten und den Wohnsitz des Mitangeklagten > unter der bei der Gewerbepolizei und dem Finanzamt angegebenen Firmenanschrift aufgaben. Später, nach teilweiser Aufdeckung, wurden die Umsätze dann dem
Finanzamt gegenüber unrichtig deklariert.
Die Angeklagte voii» hat bei den letzten drei unmittelbaren Goldverkäufen der Firma IB an die von - nach Einreichen einer entsprechenden, vom Mitangeklagten LEW unterzeichneten Vollmacht - für die Firma I Goldankaufscheine unterschrieben. Bei einem dieser drei Verkäufe gab sie gemeinsam mit dem Mitangeklagten NED das Barrengold bei der I) ab. Später erhielt sie von ihm für ihre Mitwirkung 1.000 DM. In den dann folgenden Monaten wurde das Gold "zur Vermeidung von Schwierigkeiten und zur weiteren Verschleierung der illegalen Geschäfte" an die Banken nur noch von der vom Mitangeklagten ne» beherrschten Firma ren verkauft, die ihrerseits für die Buchführung von der Firma ID zum Vorsteuerabzug geeignete Rechnungen erhielt. Beim Einlösen eines von der Bank der Firma He» EB segebenen LZB-Schecks und der Überweisung der erhaltenen ca. 200.000 DM begleitete die Angeklagte den Mitangeklagten N. Dann wickelte sie auf dessen Bitte einmal einen solchen Geldtransfer in etwa gleicher Größenordnung durch Überweisung an einen Empfänger in Luxemburg selbst ab und erhielt dafür 500 DM.
Bei dieser Sachlage ist es rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob durch das oben dargelegte Verhalten der Angeklagten die Umsatzsteuerhinterziehung selbst - im Sinne gezielter und die Straftat allein ermöglichender Vorbereitungshandlungen - objektiv gefördert wurde oder ob es sich, wie das Landgericht möglicherweise zum Ausdruck bringen wollte, um Botengänge und Gefälligkeiten einer Lebenspartnerin handelte, die auf die Umsatzsteuerhinterziehung bei wertender Betrachtung letztlich ohne Einfluß
waren.
A
Die Feststellungen des Landgerichts zur subjektiven Seite sind so ungenau, daß eine vorsätzliche Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung durch das Verhalten der Angeklagten WW aus revisionsrechtlicher Sicht jedenfalls nicht ausgeschlossen ist. Zwar hat sie von den Geschäften und der Abwicklung "im einzelnen" nichts gewußt, wohl aber kannte sie "grundsätzlich den illegalen Charakter der Goldgeschäfte". Wenn die Strafkammer der Überzeugung ist, es sei lebensfremd, daß ihr Lebensgefährte NW über den gesamten Tatzeitraum hinweg ihr vorenthalten haben solle, "warum die Goldgeschäfte derart gewinnträchtig" waren, dann läßt dies - für den Fall der Feststellung einer objektiven Förderung der Umsatzsteuerhinterziehung - die Möglichkeit offen, die Angeklagte habe, ohne die Einzelheiten der Geschäfte zu kennen, in ihren Vorsatz aufgenommen, daß die abgewickelten Geschäfte (allein) deswegen Gewinn abwarfen, weil die dafür abzuführende Mehrwertsteuer hinterzogen wurde.
Schließlich hat das Landgericht es - auch von seinem Standpunkt aus zu Unrecht - unterlassen, das Verhalten der Angeklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Steuerhehlerei (S 374 AO: Absatzhilfe für Gold, hinsichtlich dessen Einfuhrumsatzsteuer hinterzogen worden war) zu würdigen. Dem steht nicht entgegen, daß die Staatsanwaltschaft insoweit in einem anderen Verfahren - fälschlich nach § 154 StPO - von der Verfolgung abgesehen hatte, weil es sich um die angeklagte prozessuale Tat handelt.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Haftentschädigung der Angeklagten ist gegenstandslos.
Ruß Krauth Gribbohm Zschockelt Detter