Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 12.04.1988 – 5 StR 108/88

5. Strafsenat

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L=

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS.

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Thorsten xK EEE zus vH, dort geboren am EEE 1975,

zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags u. a.

BAT

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. April 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 21. Septenber 1987

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit Diebstahl schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision

zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit schwerem Raub zu acht Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Feststellungen tragen diesen Schuldspruch nicht. Der Angeklagte ist vielmehr des Totschlags in Tateinheit mit Diebstahl schuldig. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. März 1988

verwiesen.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Bei der Bemessung der Jugendstrafe "hat sich erschwerend ausgewirkt, daß der Angeklagte ein Tötungs-

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delikt mit der Begehung eines schweren Raubes verknüpft hat" (UA S. 18). Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, daß die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn der Tatrichter den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit

mit Diebstahl verurteilt hätte.

Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel