Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 05.04.1988 – 1 StR 454/88

1. Strafsenat

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IF BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 454/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Bassam D r geborener aus

R en. geboren am 1951 in (Syrien),

wegen schweren räuberischen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am l. September 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom

5. April 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der beantragten Beiordnung des dem Angeklagten in erster Instanz bestellten Verteidigers "auch für das Revisionsverfahren" bedarf es nicht (vgl. Laufhütte in KK,

StPO 2. Aufl. § 140 Rdn. 5 sowie Pikart ebenda § 350 Rdn. 11).

Schauenburg Kuhn Ulsamer Granderath Brüning

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