Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 29.03.1988 – 5 StR 75/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Elektromechaniker Bernd ı MED aus "a, geboren am MED 195: in : ih,
zur Zeit in Haft,
wegen Handels mit Betäubungsmitteln
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. März 1988 nach S 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts Hannover vom 14. September 1987
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Dic weitergehende Revision wird als unbegründet
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision
zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben nicht, daß der Angeklagte als Täter Handel mit Betäubungsmitteln getrieben hat. Nach den Urteilsgründen hat er zunächst seinem Clubkameraden Pb 50 bis 60 Gramm Haschisch besorgt und "von diesem den geforderten Gegenwert von 8,50 DM/g" erhalten (UA S$S. 3); "Gegenwert" in diesem Sinne war ersichtlich der Preis, den der Angeklagte bei der
Besorgung des Haschischsaufgewandt hatte. In der Folgezeit
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hat Pi, der von dem Angeklagten die Telefonnummer
des Lieferanten erhalten hatte, bei diesem das Haschisch direkt abgeholt, den Kaufpreis jedoch dem Angeklagten gebracht, der das Geld sodann, ohne etwas zu verdienen, dem Lieferanten übergab (UA S. 4). Daß der Angeklagte
als Belohnung für seine Vermittler- und Überbringerdienste Vorteile erlangt hat, ergeben die Feststellungen nicht.
Unter diesen Umständen war der Angeklagte, schon mangels festgestellter Rigennützigkeit, nicht Täter des Handeltreibens. Er hat aber dem unbekannt gebliebenen Lieferanten zu dessen Handel Beihilfe geleistet, indem er zunächst
das dem PB :usedachte Rauschnittel überbrachte und später mehrfach den Kaufpreis übermittelte, den Preiss
dem Lieferanten für unmittelbar bezogenes Haschisch bezahlen wollte. Da ergänzende Feststellungen nicht mehr
zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch selbst.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Strafe. Bei der erneuten Strafbemessung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, die Besonderheiten der Tat unter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 2 StGB zu würdigen. Herrmann Fleischmann Schuster Norstkotte Niepel