Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 29.03.1988 – 5 StR 135/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 135/88 VG
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Richter Wolfgang C EHER geboren am GEM 1941 in zug.
u U 1
wegen Rechtsbeugung
MH
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. März 1988 beschlossen:
l. Der Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 346 Abs. 2 StPO gegen den ihre Revision als unzulässig verwerfenden Beschluß des Landgerichts Braunschweig vom 29. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, sie gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 1987 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"l. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist erst am 29. Dezember 1987, also nach Ablauf der am 28. Dezember 1987 endenden Frist zur Einlegung der Revision bei dem Landgericht eingegangen und ist deshalb zutreffend als verspätet verworfen worden. Mit dem Eingang der Rechtsmittelschrift am 28. Dezember 1987 bei dem Amtsgericht Braunschweig ist die Frist nicht eingehalten worden, denn bei dem Amtsgericht befindet sich keine gemeinsame Briefannahmestelle auch für das Landgericht.
2. Der Wiedereinsetzungsamtrag bleibt erfolglos, weil die Revisionsführerin nicht ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Unterzeichner der Revisionseinlegungsschrift hat diese am 21. Dezember 1987 zwar unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit der Geschäfts-
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stelle zur Weiterleitung übergeben, die Durchführung
der Weiterieitung aber der allgemeinen Organisation überlassen und sich lediglich vergewissert, daß die Rechtsmittelschrift aus der Geschäftsstelle weitergegeben worden war. Diese ist dann "an die übliche Anlaufstelle' mittels Sammelpost am 22. Dezember 1987
an das Amtsgericht Braunschweig abgesandt worden (Bl. 6, 8 Bd. VI d. A.). Bei diesem Ablauf konnte in Anbetracht. des bevorstehenden Heiligabends und der weiteren drei Feiertage und der damit verbundenen Postbelastung und den üblichen Verzögerungen im Dienstbetrieb nicht sicher davon ausgegangen werden, daß die Rechtsmittelschrift vor dem 28. Dezember 1987 bei dem Amtsgericht Braunschweig eingehen und von dort noch am 26. Dezember 1987 an das Landgericht gelangen würde. Die Verspätung
ist danach der mangelhaften Organisation bei der Postabsendung oder einem Fehler eines Bediensteten in der Postabsendungsstelle zuzurechnen und damit von der Revisionsführerin, der Staatsanwaltschaft als Behörde (vgl. BayObLGSt 1984, 129), zu vertreten (vgl. Maul
in KK, 2. Aufli., S 44 StPO Rn 33 m.Rspr.-Nachw.; Wendisch in Löwe-Rosenberg, 24. Aufl., 5 44 StPO Rn 62). Darauf, ob der Unterzeichner der Rechtsmittelschrift die Einzelheiten des Ablaufs hatte vorhersehen können, kommt
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es nicht an. Unerörtert kann auch bleiben, ob im Hinblick auf die bevorstehenden Feiertage und ihren Auswirkungen auf den Dienstbetrieb nicht ohnehin Schritte außerhalb
der Routine angezeigt gewesen wären." Dem schließt sich der Senat an.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel