Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 29.03.1988 – 1 StR 94/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschritt
N NR
BUNDESGERICHYSHKOF
BESCHLUSS i StR 34/88 in der Straisache gegen
Fincet A u au» CE sort geboren an EEE 155,
wegen schweren Raubes u.ä.
Der \. Straisenat des Bundesgerichtshots hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdetührers am 29. März 1988 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augaburg vom 23. September 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtstehler zuu Nachteil des Angeklagten ergeben hat {§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperveristzung ist jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil die Verletzung - wie schon in der Anklage ausgeführt - von mehreren gemeinschaftlich begangen wurde und der Angeklagte sich jedenfalls die körperliche Schädigung von Karl-Heinz
zurechnen lassen muß diese lag im Bereich des
bei einen scichen Überfall zu erwartenden Geschehens. Daß der Angeklagte möglicherweise ein Schlagen
mit der Gaspistole nach Heidi GEM nicht in seinen Vorsatz aufgencanen hatte, beeinflußt den Strafausspruch nicht.
Dex Beschwerdeführer hat die Kosten des Kechtsmittels zu tragen.
Schauenburg j Kuhn Foth Granderath v. Gerlach