Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 24.03.1988 – 4 StR 18/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
b U
/ IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
4 StR_18/88
In der Strafsache
gegen
Werner M I] aus Pe , seboren am aD 1940 in BE, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags
wIll
N
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1988, an der teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner Dr. Brüning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. I)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus |
als Verteidiger
Rechtsanwalt BP aus BD
als Nebenkläger-Vertreter,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
4A
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 5. Oktober 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Ver-
fahrensrüge Erfolg.
1. Nach den Urteilsfeststellungen stach der Angeklagte mit einem Küchenmesser von 21 cm Klingenlänge mehrfach auf den Oberkörper seiner Ehefrau Elisabeth “ ein, um sie zu töten. Das Landgericht stützt seine Überzeugung vom Tötungsvorsatz des Angeklagten auf dessen Äußerungen vor und nach der Tat sowie auf die Art und Intensität seines Angriffs, der bei Elisabeth ". - abgesehen von einigen oberflächlichen Verletzungen - zu je einem Durchstich unterhalb des linken Schlüsselbeins und zwischen linker Brust und Achselhöhle geführt habe. Den Antrag der Verteidigung, zum Beweis
der Tatsache, daß keine Messerdurchstiche vorgelegen hätten, den Arzt als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, der bei Elisabeth N] in Karlsruhe eine Nachoperation im Bereich der Stichverletzungen vorgenommen hat, hat die
Strafkammer als "nicht erforderlich" zurückgewiesen.
2. Die dagegen von der Revision in zulässiger Form erho-
bene Aufklärungsrüge ist begründet.
Die dem Gericht nach $S 244 Abs. 2 StPO obliegende pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung reicht so weit, wie die bekannten oder nach Akten- und Verfahrenslage erkennbaren Umstände zum Gebrauch eines bestimmten weiteren Beweismittels drängen oder ihn zumindest nahelegen. Wenn auch nur die entfernte Möglichkeit einer Änderung der durch die vollzogene Beweisaufnahme begründeten Vorstellung von dem zubeurteilenden Sachverhalt in Betracht kommt, muß der Richter die Beweismittel erschöpfen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1981, 455 m.w.Nachw.). Diese Aufklärungspflicht hat das Landgericht verletzt. Die Art und Beschaffenheit der von der Strafkammer als Durchstiche angesehenen Verletzungen war trotz Erledigung mehrerer hierzu gestellter Beweisamträge der Verteidigung nicht derart eindeutig geklärt, daß der mat richter die zu demselben Beweisthema zuletzt beantragte Vernehmung des Operateurs der neurochirurgischen Klinik in Karlsruhe für entbehrlich erachten durfte. Nach den Urteilsgründen hat der in der Hauptverhandlung vernommene Arzt Dr. Bu der bei der chirurgischen Erstversorgung des Tatopfers lediglich multiple, nicht besonders tiefe Stichund Schnittwunden feststellte, zwar einen Irrtum hinsicht-
FL
lich dieser Diagnose für möglich erachtet; er hat jedoch seine ursprüngliche Bewertung nicht im Sinne der Feststellungen der Strafkammer abgeändert. Auch der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. NG Hält nach Inaugenscheinnahme der Narben bei Elisabeth = das Vorliegen zweier Durchstiche nicht für sicher, sondern lediglich für "sehr wahrscheinlich" (UA 19). Die vom Angeklagten und von Elisabeth u} im Verlaufe des Verfahrens dazu gemachten Angaben sind unergiebig, weil beide sich die Stichverletzungen im Rückenbereich nur "nicht erklären" können (UA 15, 19, 20). Bei dieser Beweislage mußte das Landgericht sich gedrängt sehen, die angebotene Möglichkeit zur weiteren Beweiserhebung durch Vernehmung des Operateurs aus Karlsruhe zu nutzen (vgl. BGH NStz 1985, 324, 325). Es war naheliegend, daß aufgrund der von ihm vorgenommenen weiteren Operation dessen Erkenntnismöglichkeiten über die Beschaffenheit der fraglichen Stichverletzungen denen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen - der aus eigener Anschauung nur den Endzustand der äußerlich sichtbaren Vernarbungen kannte - zumindest gleichwertig, wenn nicht sogar überlegen
waren.
Der in der mangelhaften Sachaufklärung liegende Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei der gebotenen weiteren Beweiserhebung zusätzliche Erkenntnisse über Art und Umfang der beiden bedeutsamen Verletzungen gewonnen hätte und dadurch zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Wenn sich etwa im Anschluß an eine solche Anhörung des Operateurs das Vorhandensein von Durchstichen nicht sicher hätte feststellen lassen und demzufolge insgesamt eine geringere Intensi-
tät der vom Angeklagten geführten Stiche als ein Indiz der Beweiswürdigung hätte zugrunde gelegt werden müssen, so konnte auch der Tötungsvorsatz in Frage gestellt sein.
3. Eines Eingehens auf die weitere Verfahrens- und die Sachrüge bedarf es somit nicht. Jedoch weist der Senat für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß auch die bisherigen Erwägungen zum Ausschluß einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsbedenkenfrei sind. Bei einer erheblichen Tatzeitblutalkoholkonzentration von - richtig berechnet (vgl. hierzu BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 4 m.w.Nachw.) - 2,32 %0 stehen die vom Landgericht herangezogenen Umstände, wie situationsgerechtes, zielstrebiges Verhalten des Täters bei der Tatausführung, dessen ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen und ein geordnetes Nachtatverhalten, einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens auch bei einem alkoholgewohnten Menschen wie dem Angeklagten nicht entgegen (vgl. BGHR StGB
§ 21 Blutalkoholkonzentration 4 m.w.Nachw.), zumal der Angeklagte zur Tatzeit affektiv erregt war (vgl. hierzu BGH NStz 1984, 259; BGHR StGB S 20 Bewußtseinsstörung 3 und
§ 21 Affekt 1; hierzu auch Saß, Affektdelikte in: Der Nervenarzt /1983/ 54, S. 557 ££f).
Salger Laufhütte Jähnke
Meyer-Goßner RiBGH Dr. Brüning ist an der Unterschriftsleistung infolge urlaubsbedingter Abwesenheit verhindert.
Salger
FL