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BGH Beschluss vom 11.03.1988 – 4 StR 346/88

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 346/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

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“ wegen versuchten Betruges u.ä.

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- 2 -

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 16. Auqust 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Josef

sgum>-—eiip “iTC das Urteil des Land-

gerichts Arnsberg vom 11. März 1988

a) im Schuldspruch dahingehend geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Anstiftung zur falschen uneidli.chen Aussage schul-

dig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts ZUu-

rückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird als unbe-

gründet verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten wilhelm sen -> iD gegen das vorgenannte Ur-

teil wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Alle Straftaten des Angeklagten Josef sein: EB sind durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) verwirklicht worden. Der versuchte Prozeßbetrug dauerte an, solange der Angeklagte zur Irreführung des Gerichts Täuschungsakte vornahm (vgl. Lackner in IK 10. Aufl. § 263 Ran. 319). Dies geschah noch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht. Ein Teil. des Planes des Angeklagten war 6eS, das Prozeßergebnis zu seinen Gunsten durch falsche Zeugenaussagen zu beeinflussen. Hierzu gehörte, seinen Bruder zu einer falschen Aussage zu bestimmen. Die darin liegende Anstiftung zur uneidlichen Falschaussag®e war damit - wie das Gebrauchen der unechten Darlehensurkunde - ein Teilgeschehen im Rah-

men des noch nicht beendeten versuchten prozeßbetrugs. Die

Annahme des Landgerichts, die Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage stehe in Tatmehrheit zu den übrigen Delikten, kann deshalb keinen Bestand haben. Die Änderung des Schuld-

spruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Salger Knoblich Goydke

Meyer-Goßner Steindorf