Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 08.03.1988 – 5 StR 41/88

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Hermann I ON seborener CEEEEEB au: EB. geboren am EEE 1945 ir: CD,

wegen Betrugas

an +5

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtsaofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. März 1988 nach S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. tiovember 1987 mit

den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen II 3 bis 9 der Urteilsgründe verurteilt hat,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Ravision zu entscheiden hat.

Grünude

Das Landgericht hat den Angekläuten wegen Betruges in zehn Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Mit Recht beanstandet der Generalbundesanwalt, daß das Landgericht sich in Jen Fällen II 3 bis 9 der Urteilsgründe nicht mit der Frage äuseinandergesetzt hat, ob

23 - w

der Angeklagte dabei mit einem Gesamtvorsatz gehandelt

hat. Diese Fälle können, wie das Landgericht bei der Strafzumessung hervorhebt, "unter dem Blickpunkt der Gründung einer neuen Existenz” gesehen werden (UA S. 10) und beruhten auf dem "Plan", in einem Bürohaus in der MgWlßls5tra-Be eine Lederkoutique und eine Versicherungsagentur zu betreiben (UA S. 10). Da das Landgericht auch den "kur-

zen Zeitraum" der Taten und ferner die "einheitliche Lebenssituation" betont, in der sie begangen worden sind

(UA S. 22), hätte es prüfen müssen, ob die angeführten Betrugsfälle im Verhältnis des Fortsetzungszusammenhanges zueinander stehen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, daß für die Annahme eines Gesamtvorsatzes "nicht schon der allgemeine Entschluß ausreicht, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen (BGHSt 12, 1483, 155; BGH NStZ2 1986, 408). Vielmehr handelt der Täter nur dann mit einem solchen Vorsatz, wenn sein - spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts - gefößter Entschluß sämtliche Teile der Eandlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH Urteil vom 15. Dezember 198] - 5 StR 518/87).

Da das Landgericht zutreffend auf die "äußerst straffe Gesamtstrafenbildung" hinweist (UA S. 22), bemerkt der Senat, daß eine fortgesetzte Handlung milder beurteilt werden kann als eine Reihe selbständiger Taten. Das versteht sich aber keineswegs von selbst und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

2. Die weitergehende Revision deckt keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten auf.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch zu ändern und das angefochtene Urteil in den betroffenen Einzelstrafen und in dem Gesamtstrafausspruch aufzuheben.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Rebitzki