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BGH Beschluss vom 08.03.1988 – 4 StR 65/88

4. Strafsenat

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36 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 65/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Ivan J mE , ohne festen Wohnsitz, geboren am Em 1353 in NED CEEB (Jugoslawien),

zur Zeit in Haft,

2. Veroljub R cc , ohne festen Wohnsitz, geboren am GW 1950 in Bw (suco-

slawien), zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. Oktober 1987, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklag-

ten werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Jim wegen schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Rip wegen Beihilfe zum schweren Raub zur Freiheitsstrafe von drei

Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Rechtsmittel der Angeklagten haben Erfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richten; im übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbe-

gründet.

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Nach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte JMD vänrend der Pkw-Fahrt zu einem Überfall auf die Tankstelle. Den Mitangeklagten Rgiin ı"-

terrichtete er erst am Tatort. File war sofort einverstanden und sagte Hilfsdienste zu.

Beweiswürdigend führt das Landgericht aus, trotz gegenteiligen Geständnisses bei der Polizei habe sich der Nachweis einer gemeinsamen seit dem Vorabend geplanten Tat nicht führen lassen. Deshalb seien nach dem Zweifelsgrundsatz die Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung, man habe sich spontan entschlos-

sen, den Feststellungen zugrunde zu legen (UA 14/15).

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall bei re unter anderem mit der Begründung abgelehnt, es sei (schulderhöhend) "insbesondere zu berücksichtigen, daß sich der Angeklagte ... innerhalb

kürzester Zeit" zur Beihilfeleistung entschlossen habe.

Strafschärfend wurde bei JB Jie routinierte Tatausführung "ohne vorherige Planung" und entscheidend die Bereitschaft berücksichtigt, "spontan schwere Straftaten zu begehen". Zu Lasten des re fiel ins Gewicht, daß er sich "spontan innerhalb weniger Augenblicke entschloß ...", was die besondere Leichtfertigkeit kennzeichne (UA 21).

Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht gegen den Grundsatz verstoßen, im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden. Es hat den als schulderhöhend bzw. strafschärfend gewerteten spontanen Entschluß aus Umstän-

den hergeleitet, die nicht zu seiner Überzeugung fest-

standen. Auf die Einlassung eines Angeklagten darf das Tatgericht eine Verurteilung aber nur stützen, wenn es von deren Richtigkeit überzeugt ist, nicht schon dann, wenn es sie nur für unwiderlegt ansieht (BGH NStZ 1986, 325; Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. 8 261 Rdn. 57 m. mw. Nachw.). Das gleiche gilt für solche Erwägungen, die den Angeklagten im Rechtsfolgenausspruch belasten (BGHSt 10, 373 £f; KK aaO Rdn. 58; Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. 8 261 Rdn. 29).

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß bei der hier notwendigen Prüfung, ob ein minder schwerer Fall der Beihilfe vorliegt, der Tatbeitrag des Gehilfen "unter Berücksichtigung des Gewichts der Haupt - tat" zu beurteilen ist (vgl. BGH, Beschlußvom 12. Juli 1985 - 2 StR 354/85 bei Theune NStZ 1986, 156). Das Urteil muß daher die Erwägung erkennen lassen, daß die Verwendung einer objektiv ungefährlichen Waffe die Annahme eines minder schweren Falles begründen kann (vgl. Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl. 8 250 Rdn. 9; Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. 8 250 Rdn. 29 je m. w. Nachw.).

Es wird regelmäßig Bedenken begegnen, dem gleichen Umstand (hier: Spontantat) sowohl strafmildernde als

auch strafschärfende Bedeutung beizumessen.

Salger Laufhütte Goydke

Meyer-Goßner Brüning