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BGH Beschluss vom 08.03.1988 – 4 StR 629/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 629/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Bernhard Ulrich R GEEEEEEEEEEED aus RD, geboren an GEM 1945 in S@MMp. zur zeit in

Haft,

wegen Bandendiebstahls u.a.

SF

34

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-

deführers am 8. März 1988 einstimmig beschlossen:

1. a)

b)

Dem Angeklagten wird auf seine Anträge vom 24. August und vom 3. September 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt für die am 3. September 1987 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Straubing

erhobenen Verfahrensrügen.

Der Antrag des Angeklagten vom 5. Novem-

ber 1987, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren für die am 23. September 1987 erhobenen Verfahrensrügen, wird als

unzulässig verworfen.

2. Eingestellt werden

a)

b)

das Verfahren im Fall 28 sowie

die Verfahren in den Fällen 128 und 131, soweit dem Angeklagten hier Betrug mit Urkundenfälschung zur Last liegt, weil die hierfür in Betracht kommenden Strafen nicht beträchtlich ins Gewicht fallen

(8 154 Abs. 2 StPO);

wegen eines Verfahrenshindernisses das Verfahren im Fall 123, soweit dem Angeklag-

ten Urkundenfälschung zur Last liegt.

Hinsichtlich der eingestellten Verfahren werden

der Staatskasse die ausscheidbaren Kosten und

notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. März 1987 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist,

des Bandendiebstahls in 29 Fällen,

des versuchten Bandendiebstahls,

des Diebstahls in achtzehn Fällen,

der Urkundenfälschung in zweiundzwanzig Fällen, davon in achtzehn Fällen in Tateinheit mit Betrug,

des Betrugs in zwei Fällen und

des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

4. Die weiter gehende Revision des Angeklagten

wird verworfen.

5. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

Der Wiedereinsetzungsamtrag vom 5. November 1987 ist unzulässig, weil der Angeklagte keine Tatsachen vorgetragen hat, wonach er gehindert war, mit seinem ersten Wiedereinsetzungsamtrag vom 24. August/3. September 1987 und den dabei nachgeholten formellen Rügen nicht auch die am 23. September 1987 erneut verspäteten (darüber hinaus

unzulässigen) Verfahrensrügen anzubringen.

Die Einstellung der Verfahren in den Fällen 28, 123, 128 und 131 hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den

SH

Wegfall der Einzelstrafe von sechs Monaten im Fall 131 zur Folge; in den anderen Fällen ist - wohl versehent-

lich - eine Einzelstrafe nicht festgesetzt worden.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Es ist auszuschließen, daß der Wegfall einer Einzelstrafe von sechs Monaten (Fall 131) im Hinblick auf die Gesamtsumme der Einzelstrafen von mehr als fünfundsechzig Jahren zu einer geringeren Gesamtstrafe als neun Jahre

und sechs Monate geführt hätte.

Salger Laufhütte Goydke

Meyer-Goßner Brüning