Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 08.03.1988 – 4 StR 54/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
— Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 54/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Günter Ernst M EB :.: u - u, dort geboren am > 1342,
wegen Betruges u.a.
2- 35
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 1988 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 21. Juli 1987 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision ist zulässig, die allgemeine Sachrüge wurde ordnungsgemäß erhoben. Die Revisionsbegründung genügt entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts der Vorschrift des 8 345 Abs. 2 StPO. Mit der vom Verteidiger unterzeichneten Erklärung "... wird namens und im Auftrage des (Mandanten) in der Revision die Verletzung materiellen Rechts gerügt", wird nicht zum Ausdruck gebracht, er wolle für diese Rüge die Verantwortung nicht übernehmen. Erst dann aber wäre die Sachrüge nicht wirksam erhoben (BGHSt 25, 272, 275; BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 1).
Die Revision ist jedoch unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben (8 349 Abs. 2 StPO).
Salger Knoblich
Jähnke Brüning
Goydke
SS