Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 02.03.1988 – 2 StR 46/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 46/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Ralf TB aus Si Kg dort geboren am GEB 1965:, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u.a.
SL
IS
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. Oktober 1987 wird als unzulässig
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Senat stimmt in der Beurteilung der Revision mit der Auffassung des Generalbundesanwalts überein, der in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt hat:
"Die von dem Verteidiger des Angeklagten u eingelegte Revision ist unzulässig (S 349 Abs. 1 StPO).
Der Angeklagte hat dem Landgericht mit Schreiben vom 30. Oktober 1987 (Bd. II Bl. 281 d.A.) mitgeteilt, er werde das gegen ihn ergangene Urteil annehmen. Darin liegt, wie aus dem anschließenden Anliegen zur Gestaltung des Strafvollzugs hervorgeht und die Wortwahl im Widerruf vom gleichen Tage (Bd. II Bl. 282 d.A.) zusätzlich belegt, nicht lediglich ein in die Zukunft weisendes Vorhaben, sondern die eindeutige Erklärung, wonach er auf Rechtsmittel verzichte. Der Verzicht, der
WIV
auch das Rechtsmittel des Verteidigers umfaßt (vgl. Kleinknecht/Meyer, Strafprozeßordnung 38. Aufl. § 297 RdNr. 5), wurde mit seinem Eingang bei dem Landgericht Trier, also am 30. Oktober 1987, wirksam (vgl. Kleinknecht/Meyer a.a.O. S 302 RdNrn. 8, 14); an diesem Tage trat daher die Rechtskraft ein. Der dem Landgericht Trier erst am Montag, dem 2. November 1987 zugegangene Widerruf vermochte daran nichts mehr zu ändern. Anhaltspunkte dafür, daß das Widerrufsschreiben mit Vorbedacht schleppend befördert worden ist, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Tatsache, daß der Angeklagte im Laufe ein und desselben Tages anderen Sinnes geworden ist und das Rechtsmittel nunmehr durchgeführt haben möchte, ist rechtlich ohne Bedeutung. Der rechtswirksam erklärte Verzicht kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHSt 10, 245, 247; BGH GA 1969, 281; ständige Rechtsprechung). "
Müller Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer