Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 26.02.1988 – 3 StR 25/88

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

3 _ StR 25/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

BZG

1. Gogo BED aus On , geboren am EHER 1954

in ee) (Jugoslawien),

2. Michael H > aus OWEEEEEE, dort geboren am EB 195&,

wegen schweren Raubes

2/7

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Februar 1988 einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. Oktober 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB) zu Freiheitsstrafen von je sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit den Revisionen rügen sie allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind begründet. Die Beweiswürdigung, auf der der Schuldspruch beruht, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie erschöpft den festgestellten Sachverhalt nicht, weil sie die Alkoholisierung der Tatbeteiligten in ihrer möglichen Bedeutung für den Ge-

schehensablauf nicht erfaßt.

l. Die Angeklagten haben sich dahin eingelassen: Sie hätten bei dem Zeugen SW nur einbrechen wollen, ‚um

ihm Geld zu stehlen. Sie hätten weder vereinbart noch gewollt, daß ein mitgebrachtes Beil als Schlagwerkzeug eingesetzt werde (UA S. 12). Das Landgericht wertet die lebensgefährlichen Beilhiebe, die der als erster in die Wohnung eingedrungene Mittäter rg im dunklen Wohnzimmer gegen den Kopf des Zeugen si» führte, nicht als Exzeß. Es rechnet sie auch den Angeklagten zu, obwohl sich die Angeklagten während dieses nur wenige Sekunden dauernden Vorgangs noch im Wohnungsflur in der Nähe des Wohnungseingangs befanden (UA S. 8). Die Zurechnung stützt sich auf die Annahme: Die Tat sei von allen Beteiligten als schwerer Raub, bei dem Beile als Schlagwerkzeuge eingesetzt werden sollten, vorgeplant und in ihrem Ablauf umsichtig organisiert gewesen. Sie sei im wesentlichen auch plangemäß abgelaufen (UA S. 7, 14, 18). Die mitgebrachten Beile seien sinnvoll nur als Schlaginstrumente gegen den Kopf des Opfers einzusetzen gewesen, um es an der Gegenwehr zu hindern und seine Bewußtlosigkeit zu bewirken (vgl. UA S. 7, 16). Zu diesem Ergebnis gelangt das Landgericht auf Grund von Tatsachenschlüssen, die sich auf einzelne Beweisanzeichen zur Tatvorgeschichte

und zum äußeren Tatgeschehen stützen.

2. Die auf tatsächlichem Gebiet liegenden einzelnen Schlußfolgerungen des Landgerichts sind an sich möglich. So läßt sich aus dem Umstand, daß sich bei früherer Gelegenheit ein Diebstahl wegen Anwesenheit des Zeugen sei» als undurchführbar erwiesen hatte, den Schluß zu, daß die Angeklagten das neue Unternehmen als Raub ausführen wollten (UA Ss. 5 £f., 7, 13, 14). Aus der Mitnahme zweier Beile kann sich ergeben, daß sie als Schlagwerkzeug - also nicht nur zur Drohung oder Öffnung von Türen oder Behältnissen - dienen

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-26/3-str-25-88#rd_4

sollten, zumal die Angeklagten nach der von Kin verübten Gewalttätigkeit weiter an der Tat mitwirkten (UA S. 7, 13 £f.). Da Kl dem Zeugen suD näher bekannt war (UA S. 5), können er und die Angeklagten es von Anfang an für erforderlich gehalten haben, SW durch Beilhiebe gegen den Kopf bewußtlos zu machen, damit er gehindert sei, KO und sie als Täter zu identifizieren (UA S. 15 £.). Bei solcher Ausführung der Tat können sie von vornherein auch eingeplant haben, ihn durch Kopfverletzungen vorsätzlich in die Gefahr des Todes zu bringen (UA S. 16).

Bei all diesen und weiteren, an sich folgerichtigen Tatsachenschlüssen hat das Landgericht aber nicht die nach den Umständen naheliegende Möglichkeit bedacht, daß sich der Überfall in einzelnen Abschnitten ohne planmäßige Überlegung entwickelt haben kann. Die Feststellungen enthalten gewichtige Anhaltspunkte für diese Möglichkeit, die im Rahmen der Beweiswürdigung hätten erörtert werden müssen.

Nachdem HER und KW in Gaststätten erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatten, holten sie Bee nach Mitternacht aus dem Schlaf, um mit ihm weiter zu zechen (UA S. 6). Bei weiterem gemeinsamen Alkoholgenuß in DE> Wohnung schlug Kg vor, man solle doch jetzt "ein schnelles Ding drehen" und das alte Vorhaben, dem Zeugen Sg» Geld wegzunehmen, in die Tat umsetzen (UA S. 7). So geschah es sogleich. Gegen 2.00 Uhr nachts gelangten die drei durch die unverschlossene Haustür in das von dem Zeugen SB» bewohnte, nahegelegene Haus (UA S.7). Der Angeklagte 1 war zu dieser Zeit wegen des vorangegangenen Alkoholgenusses so enthemmt, daß ihm die Strafkammer eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zugebilligt hat (UA S. 16).

KOEEEED Hatte noch mehr getrunken als HOEED; er stand so

stark unter Alkoholeinfluß, daß er sich möglicherweise an das eigentliche Tatgeschehen nicht mehr erinnern kann (UA S. 14). Obwohl in dem Haus noch wenigstens eine weitere Wohnung vorhanden war, brach Kg an der Tür, die vom Hausflur in die Wohnung des Zeugen sCämB führte, "nach Anlauf das Türschloß mit der Schulter so weit auf, daß einige Tritte der Angeklagten hinreichten, um die Tür ganz zu öffnen" (UA S. 7 f.). Durch den dabei verursachten großen Lärm wurde nicht nur der Zeuge sm. sondern auch eine im selben Hause wohnende Nachbarin aus dem Schlafe geweckt, die sofort durch lauten Zuruf zu erkennen gab, daß sie die Polizei alarmieren wolle, und dies auch tat (UA S. 8 £.).

Eine derart grobe Unvorsichtigkeit, wie sie Kg» und die Angeklagten bei der Tat walten ließen, hätte das Landgericht dazu drängen müssen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und inwieweit die Tatausführung im einzelnen nicht auf Vorausplanung beruht, sondern aus plötzlichen Eingebungen der unter Alkoholeinfluß stehenden und enthemnmten Tatbeteiligten zu erklären ist. Diese Prüfung hat das Landgericht insbesondere hinsichtlich der Beilhiebe unterlassen. Sie wird nicht durch die unzureichende Erwägung entbehrlich, das Aufbrechen der Wohnungstür mache "im übrigen nur Sinn, wenn man von der Anwesenheit si» ausging und das Überraschungsmoment ausnutzen wollte" (UA S. 13). Die Annahme, die Beilhiebe Kii> gegen den Kopf des Opfers seien kein Exzeß, sondern vorgeplant gewesen, ist aus dem dargelegten Grunde rechtsfehlerhaft.

27

3. Der Fehler hat die Aufhebung des Urteils insgesamt zur Folge, weil er den Schuldspruch betrifft.

VRiBGH Dr. Ruß ist durch Krauth Gribbohm Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert Krauth Detter Harms