Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 26.02.1988 – 3 StR 15/88

3. Strafsenat

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48 BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 15/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Andreas Ko . sevoren am u 1596: in N,

wegen versuchten Mordes u.a.

off

TE

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

26. Februar 1988 beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1987

wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Mordes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Der Angeklagte ist wegen der Tat, aus der sich die Befugnis zum Anschluß ergibt, verurteilt worden. Die Revision macht nicht geltend, daß eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluß berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden sei; sie richtet sich allein gegen die erkannte Strafe, dies ist

jedoch nicht zulässig (§ 400 Abs. 1 StPO, eingefügt durch

das am 1. April 1987 in Kraft getretene Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 BGBl. I S. 2496; vgl. auch Beschluß

des Senats vom 7. Oktober 1987 - 3 StR 424/87 - zum Abdruck in BGHR vorgesehen).

Ruß Krauth Gribbohm Detter Harms