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BGH Beschluss vom 26.02.1988 – 2 StR 62/88

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 62/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Norbert Ne u u <or: geboren am Em 19:5,

2. Harald PD u u: To, dort geboren am u 1964,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

zo

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 1987 im Schuld- und Strafausspruch wie folgt geändert:

a) Die Angeklagten sind der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

b) Der Angeklagte BB wird zu einer Freiheitssstrafe von zwei

Jahren und sechs Monaten,

der Angeklagte NW unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main-Höchst vom 25. November 1986 - 41 Js 11803/86 - zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die sichergestellte Tatwaffe (ein

Gasrevolver nebst Zubehör, ein

Springmesser) werden eingezogen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden

verworfen.

wIV

30

3. Der Angeklagte Be nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten NED Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerle-

gen.

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten sind im wesentlichen unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO. Lediglich die Bewertung des von den Angeklagten unternommenen Versuchs, das Tatopfer zur Zahlung weiter 1.000 DM zu veranlassen, als selbständige versuchte Erpressung nach § 253 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dieser Versuch ist unselbständiger Teil der als schwere räuberische Erpressung zu bewertenden Tat. Sie stellt sich als schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung dar. Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. Die gegen

den Angeklagten BB verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten wegen versuchter Erpressung entfällt damit. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe und damit einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bedarf es nicht. Der der Bemessung der Strafe zugrundezulegende Sachverhalt und der Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens haben sich jedenfalls nicht zugunsten des Angeklagten verändert. Die Strafzumessungserwägungen ergeben mit hinreichender Sicherheit, daß das Landgericht bei richtiger rechtlicher Bewertung auf eine Freiheitsstrafe jedenfalls in Höhe der von ihm verhäng-

ten Gesamtstrafe erkannt hätte.

Müller Maier Theune

Niemöller Gollwitzer