Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 25.02.1988 – 4 StR 664/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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an.” 27 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 664/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Herbert Hermann R iD aus RE», seboren am EEE 1:35 in vom,
2. Wolfgang Hans Valentin | aus ss» GE, sort geboren am PB 3:5,
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. Februar 1988 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Juni 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten "des gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges" schuldig gesprochen und den Angeklagten RD zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten “REED zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf.
1. Die Strafkammer legt in den Urteilsgründen bei der rechtlichen Würdigung der Taten der Angeklagten (UA 52 ff)
wIV
dar, diese hätten sich eines (fortgesetzten) Betruges schuldig gemacht, weil sie bei den Franchisenehmern falsche Vorstellungen über die Verdienstmöglichkeiten beim Absatz der Geräte geweckt hätten, während diese Absatzmöglichkeiten in wahrheit nicht bestanden hätten. Die Angeklagten hätten hierbei mit bedingtem Vorsatz gehandelt, weil sie "keine Untersuchungen über die Absatzmöglichkeiten angestellt" hätten, es ihnen gleichgültig gewesen sei, ob die Franchisenehmer in der Lage sein würden, ein erfolgreiches Geschäft zu machen"; es sei den Angeklagten bewußt gewesen, "daß die Geräte im Verkauf äußerst problematisch waren und auf dem normalen Markt nicht abgesetzt werden konnten". An dem bedingt vorsätzlichen Verhalten der Angeklagten vermöge auch die in den Franchiseverträgen enthaltene Rücktrittsklausel nichts zu ändern, denn diese hätten die Angeklagten "nämlich nur dann auch angewendet und ausgefüllt, wenn sie von den Franchisenehmern unter Druck gesetzt waren oder sich den Ermittlungen ausgesetzt sahen".
Diese rechtliche Würdigung wird von den Feststellungen nicht getragen. Bei der Darlegung des festgestellten Sachverhalts führt die Strafkammer nämlich in den 35 Einzelfällen stets nur aus, daß die Angeklagten mit den Kunden einen Franchisevertrag über eine bestimmte Geldsumme abgeschlossen hätten, daß die Franchisenehmer nur wenige oder gar keine Geräte hätten verkaufen können und daß es dann in vielen Fällen zu (ganz, teilweise oder nicht eingehaltenen) Rückzahlungsvereinbarungen gekommen sei. Lediglich in den Fällen B 6, D 11 und D 15 wird etwas von Versprechungen der Angeklagten über die Verdienstmöglichkeiten erwähnt ("in Taiwan gut verkäuflich", "auf einer Messe innerhalb von 2 Tagen
400 Geräte verkauft", "10 Geräte pro Monat verkaufen"), ohne daß jedoch erörtert wird, ob diese Behauptungen zutrafen oder bewußt wahrheitswidrig oder unter Inkaufnahme dessen, daß sie möglicherweise nicht zutrafen, oder nur leichtfertig oder fahrlässig aufgestellt wurden.
Es ist zwar möglich und bei umfangreichen sog. Punktesachen sogar empfehlenswert, den einzelnen Fällen eine Vorbemerkung voranzustellen, in denen das allgemeine, immer wiederkehrende und bei allen Einzelakten stets gleiche strafbare Verhalten eines Angeklagten geschildert wird. Eine solche Feststellung ist in dem vorliegenden Urteil jedoch nicht enthalten. Vielmehr stellt die Strafkammer insoweit (UA 17 - 19) nur fest, daß die Angeklagten gemeinsam Geschäfte machen wollten und auf die Idee gekommen seien, mit Energieeinsparungsgeräten Geld zu verdienen. Bei der Wiedergabe des Inhalts der Franchiseverträge legt die Strafkammer dar, daß diese eine Anpassungsklausel enthalten hätten, in der "sich die Vertragspartner verpflichteten, bei der Änderung erheblicher Umstände gemeinsam den Vertrag den gegenseitigen Interessen entsprechend anzupassen", daß der Franchisenehmer ferner versichern mußte, "daß ihm in der Vertragsverhandlung keine über diesen Inhalt hinausgehende Zusicherungen, Umsatz- oder Verdienstgarantien gegeben wurden und daß er sich über das normale kaufmännische Risiko einer jeden unternehmerischen Tätigkeit konkrete Vorstellungen macht". Irgendwelche Ausführungen, daß entgegen diesen Vereinbarungen Versprechungen oder Zusicherungen gemacht oder Absprachen getroffen worden seien, enthält das Urteil nicht. Auch die in der rechtlichen Würdigung erörterte "Rücktrittsklausel" wird hier nicht erwähnt.
Fehlt es somit schon an tatsächlichen Feststellungen für die von der Strafkammer vorgenommene rechtliche Würdigung, die Angeklagten hätten durch Vorspiegelung von Tatsachen einen Irrtum erregt und dadurch die Kunden zu einer sie schädigenden Vermögensverfügung veranlaßt, so ist auch der subjektive Tatbestand des § 263 StGB, nämlich der Vorsatz der Angeklagten und die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (vgl. dazu Dreher/Tröndle 43. Aufl. § 263 StGB Rdn. 40 ff), nicht hinreichend dargelegt:
Da die Strafkammer ersichtlich nicht festzustellen vermochte, daß die Geräte - List-Ökonometer, Aura-Zündsystem und Temptron - überhaupt unbrauchbar waren, vielmehr die Brauchbarkeit des List-Ökonometers umstritten war, der Verkauf des Aura-Zündsystems im wesentlichen daran gescheitert zu sein scheint, daß der Einbau und die Wartung zu kompliziert, derjenige des "technisch nicht zu beanstandenden" (UA 47) Temptron-Gerätes daran, daß es gegenüber vergleichbaren Produkten zu teuer war, kam eine Verurteilung der Angeklagten nur in Betracht, wenn sie in Kenntnis dessen, daß die Geräte praktisch unabsetzbar waren, gegenüber den jeweiligen Franchisenehmern unwahre Angaben über die Verdienstmöglichkeiten gemacht hätten (direkter Vorsatz), oder wenn sie mit der praktischen Wertlosigkeit der Franchiseverträge gerechnet und diese billigend in Kauf genommen hätten (bedingter Vorsatz); dann wäre es allerdings auch unbeachtlich, wenn die Angeklagten darauf gehofft oder sogar vertraut hätten, daß die Gefährdung nicht zu einem Verlust führen werde (BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - 2 StR 209/81, bei Holtz MDR 1981, 810, 811). Allein die Tatsache, daß die Angeklagten beim
"Kassieren der Franchisesumme zu ihrem eigenen Vorteil" handelten und sich nach Vertragsschluß nicht darum bemühten, "durch Reklame die Franchisenehmer zu unterstützen und den Absatz zu fördern" (UA 44), vermag einen Betrugsvorsatz bei Abschluß der Verträge nicht zu begründen.
Das Urteil leidet im übrigen auch daran, daß das Landgericht eine Vielzahl von Tatsachen auf Grund entsprechender Beweisamträge der Verteidigung als wahr unterstellt oder für schon erwiesen erachtet hat, ohne daß erkennbar ist, ob und wie es diese Tatsachen bei der Beweiswürdigung berücksichtigt hat. Vielmehr werden diese Tatsachen zusammenhangs- und beziehungslos im Urteil erwähnt (UA 20, 21 £f, 24 f, 58 ff); die Strafkammer hätte sich aber damit auseinandersetzen müssen, inwieweit etwa die behaupteten und von ihr als gegeben angenommenen Vorzüge und Erfolge der Geräte geeignet waren, den Betrugsvorsatz bei den Angeklagten in Frage zu stellen.
Besondere Sorgfalt war bei der Feststellung des inneren Tatbestandes endlich auch deswegen geboten, weil der Angeklagte rm sich zur Sache gar nicht und der Angeklagte “BD sich nur dahin eingelassen hatte, "daß für Aura und List Patente erteilt worden seien, und daß die Schulung in Saarbrücken einen halben Tag gedauert habe" (UA 49); allerdings gibt das Urteil im Widerspruch dazu anschließend noch weitere Einlassungen des Angeklagten “> bekannt, so "daß kaufmännische Bedarfsberechnungen von den Angeklagten nicht angestellt worden" seien und daß die Franchisesumme "für die Franchisenehmer quasi verloren sein sollte" (UA 49, 51). Bei der Strafzumessung erklärt das Urteil demgegenüber,
daß der Angeklagte MB sich "im wesentlichen geständig eingelassen" habe (UA 56). Inwiefern dem Angeklagten RE» trotz seines Schweigens zu den erhobenen Vorwürfen und dem Angeklagten MED, dessen Einlassung nach den Urteilsgründen unklar bleibt, das Vorliegen eines Betrugsvorsatzes nachgewiesen worden ist, ist demnach für das Revisionsge-
richt nicht erkennbar.
2. Nach alledem vermögen die Urteilsgründe, deren Aufbau und Darstellung eine geschlossene Sachverhaltsdarstellung vermissen und nicht erkennen lassen, ob die rechtliche Würdigung dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 StPO Rdn. 8), den Vorwurf, die Angeklagten hätten sich des Betruges schuldig gemacht, nicht zu rechtfertigen. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung
weist der Senat auf folgendes hin:
a) Sollte der neu entscheidende Tatrichter wiederum davon ausgehen, die Geräte seien an sich (objektiv) brauchbar oder die Angeklagten seien zumindest (subjektiv) von der Brauchbarkeit der Geräte überzeugt gewesen, so würde eine Verurteilung wegen Betrugs Feststellungen voraussetzen, daß die Angeklagten die jeweiligen Franchisenehmer über die Verdienstmöglichkeiten mit den Geräten getäuscht haben, indem sie ihnen hohe, nicht realisierbare Gewinne versprachen, und diese durch Abschluß der Franchiseverträge zu einer sie schädigenden Vermögensverfügung veranlaßt haben; ferner wären Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten - wie oben dargelegt - zu treffen. Dabei ist es auch möglich, daß die
Angeklagten zunächst an einen Verkaufserfolg bei den Geräten glaubten, aber später "bösgläubig" wurden. Dann müßten hierzu aber ebenfalls genaue Feststellungen getroffen werden.
b) Im Falle einer erneuten Verurteilung müßte auch genauer erörtert werden, weshalb hier eine fortgesetzte Handlung vorliegen soll. Wenn die Angeklagten erst dann mit dem Abschluß von Verträgen über ein neues Gerät begannen (also vom List-Ökonometer auf das Aura-Zündsystem und dann auf das Temptron-Gerät übergingen), als sie den Vertrieb des früheren Gerätes aufgegeben hatten, liegt es nahe, daß sie jeweils einen neuen Vorsatz faßten, so daß (zumindest) von drei fortgesetzten Handlungen auszugehen wäre. Allerdings wäre auch die Möglichkeit eines erweiterten Gesamtvorsatzes in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BGHR StGB vor S 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter).
Salger Knoblich Laufhütte
Goydke Meyer-Goßner