Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 25.02.1988 – 4 StR 620/87

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 620/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1) Heinrich Johann Robert B ern — aus M (Niederlande), geboren am EB 1955

inL ‚„ zur Zeit in Haft,

2) Gregor Heinrich KB aus HD geboren am EB 1954 in A, zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-25/4-str-620-87#rd_1

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Februar 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 6. Juli 1987 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

In Ergänzung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 2. Februar 1988 bemerkt

der Senat unter Berücksichtigung der Schriftsätze der Verteidigung des Angeklagten BED vom 22. und 23. Februar 1988 noch folgendes:

4. Das Urteil könnte nicht darauf beruhen, wenn das Landgericht den Angeklagten - wie der Verteidiger des Angeklagten Kg behauptet - vor der Trennung ihres Verfahrens von damit verbundenen Strafverfahren keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben sollte. Die Abtrennung, die dem Ziel diente, in ihrem Verfahren die Vernehmung des Zeugen Kain abzuwarten und zu berücksichtigen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Den Antrag, das Gutachten eines Schriftsachverständigen zum Beweis dafür einzuholen,

daß der Zeuge FEED die Eintragungen in

2?

seinem Notizbuch in einem Zuge gemacht habe, durfte das Landgericht wie geschehen als für die Entscheidung ohne Bedeutung ablehnen.

Die unter Beweis gestellte Behauptung betraf eine Hilfstatsache, die - wenn sie bewiesen worden wäre - die Unglaubwürdigkeit des Belastungszeugen FE ergeben sollte. Da der Schluß von der behaupteten Tatsache auf unmittelbar erhebliche Umstände nicht zwingend war, hatte der Tatrichter über die Frage der Erheblichkeit in freier Beweiswürdigung zu entscheiden (BGH GA 1964, 77; BGH, Beschluß vom 12. Juli 1977 - 3 StR 229/79 (L) - und Urteil vom 1. Juni 1980 - 3 StR 9/80 -, insoweit in BGHSt 29, 288 nicht abgedruckt; Herdegen in KK, 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 4, 72). Er hat die Erheblichkeit rechtsfehlerfrei unter Hinweis darauf, daß die Beweisfrage einen "unerheblichen Nebenpunkt" der Aussage

des Zeugen FG betreffe, verneint.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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