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BGH Beschluss vom 25.02.1988 – 1 StR 59/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 59/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schriftsetzermeister Bernd VB aus CE geboren am EEE 19: in va,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 25. Februar 1988 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen "illegaler Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit illegalem Handel-

“ treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit illegaler Abgabe von Betäubungsmitteln" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision weist der Angeklagte mit Recht darauf hin, daß die Urteilsfeststellungen widersprüchlich und lückenhaft sind.

Die Kammer geht anf der Grundlage des "umfassenden Geständnisses" des Angeklagten davon aus, daß er in der Zeit

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von November 1986 bis Februar 1987 insgesamt 12.367 g Haschisch erworben hat, davon 4.500 g im Inland und 7.867 g in Amsterdam. Von dieser Gesamtmenge sind nach den Urteilsfeststellungen am 1. März 1987 in seiner Wohnung 3.438 g sichergestellt worden. Demnach verblieben ihm - falls sein Geständnis tatsächlich umfassend war - für eine Abgabe an Dritte insgesamt 8.929 qg Haschisch. Die - in einzelnen Punkten pauschalen - Feststellungen des Landgerichts ergeben jedoch unter Zugrundelegung der jeweils nach den Einzelangaben geringstmöglichen Mengen, daß der Angeklagte im Tatzeitraum wenigstens 10.900 q - teils mit, teils ohne Gewinn, teils unentgeltlich - an Dritte weitergegeben hat. Worauf die Differenz von rund 2 kg Haschisch beruht, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die Größe der Differenz läßt befürchten, daß fehlerhafte Angaben des Angeklagten ohne Überprüfung übernommen worden sind. Da sich das Ausmaß derartiger Fehler und ihre Ursachen für das Revisionsgericht nicht abschätzen lassen, führt dieser Sachmangel zur Aufhebung des

Urteils auch im Schuldspruch.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Begründung des angefochtenen Urteils auch in folgenden Punkten zu Bedenken Anlaß gibt:

Den Feststellungen zum Einzelakt 1 f (UA S. 7). läßt sich nicht entnehmen, von wem die am 28. Februar 1987 in Amsterdam erworbene Rauschgiftmenge nach Landshut verbracht worden ist. Im Fall 2 b ii (UA S. 8) ist nicht angegeben, ob der Angeklagte die 500 g Haschisch mit Gewinn verkauft oder - wie etwa im Fall 2 b.pp - zum Selbstkostenpreis abgegeben

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oder gar verschenkt hat. Das Landgericht nimmt in der rechtlichen Würdigung an, daß die Qualität des Rauschgifts "teilweise unbekannt" war (UA S. 11); offenbar sind damit alle Haschisch-Partien gemeint, deren THC-Gehalt nicht mehr durch Untersuchung ermittelt werden konnte. Andererseits enthalten die Feststellungen zu jedem einzelnen Erwerbsakt konkrete Angaben über den Mindestgehalt an THC (UA S. 5/6). Anknüpfungspunkte dafür sind nicht mitgeteilt; eine Überprü-

- fung ist dem Senat damit unmöglich gemacht. In der Strafzumessung wird "in hohem Maße" zu Lasten des Angeklagten "die große Menge (ca. 12 kg) des eingeführten Rauschgifts" gewertet (UA S. 11), obwohl tatsächlich höchstens 7.867 qg vom Angeklagten im Ausland erworben worden sind. Weiter wird darauf abgestellt, daß er "gegen drei Strafgesetze" verstoßen habe (UA S. 12). Damit ist offenbar gemeint, daß er sich tateinheitlich auch der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat. Das beruht jedoch darauf, daß er einen Teil des eingeführten Rauschgifts nicht mit Gewinn

veräußert hat; ein Straferschwerungsgrund kann daraus nicht hergeleitet werden. Unerwähnt bleibt bei der Strafzumessung auch, daß ein wesentlicher Teil (nämlich rund 44 %) des ein-

geführten Haschischs sichergestellt werden konnte.

Schauenburg Maul Foth

Granderath Schimansky