Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 24.02.1988 – 3 StR 28/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BG BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 28/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Rainer-Jürgen BB aus 3 7 dort geboren am W 1965,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
Lb
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom
19. August 1987 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils im übrigen auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Beim Schuldspruch wegen versuchten Mordes hat das
Landgericht übersehen, daß in einem Fall der vorliegenden Art eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung nicht in Betracht kommt (BGHSt 21, 265; Urteil des Senats vom 19. Oktober 1987 - 3 StR 333/87). Gleichwohl kann der Strafausspruch
bestehen bleiben, da der Senat angesichts der recht maßvollen Strafe ausschließen kann, daß sich die feh-
lerhafte rechtliche Würdigung auf das Strafmaß ausgewirkt hat.
Ruß Krauth Gribbohm
Detter Harms