Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 23.02.1988 – 4 StR 24/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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23/2 25

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Georg EWR vs rg EEE geboren am a 553 in Pr.

wegen Vergewaltigung U.@.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-

deführers am 23. Februar 1988 einstimmig beschlossen:

1. Das Verfahren wird, soweit es die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort betrifft (§ 142 StGB), gemäß 8 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklag-

ten der Staatskasse auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 28. September 1987 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und damit die Gesamtstrafe entfällt. Der Angeklagte bleibt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-

ten verurteilt. 3. Der Maßregelausspruch wird aufrechterhalten. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 5. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels sowie die notwendigen Auslagen der Ne-

benklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.

Gründe§

Der Senat stellt das Verfahren im Fall der Verurtei-

lung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort auf Antrag

des Generalbundesanwalts gemäß 8 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von 45 Tagessätzen und der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten zur Folge. Es verbleibt als Einzelstrafe die für die Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung verhängte

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO). Der Maßregelausspruch ist gerechtfertigt, weil der Angeklagte zur Begehung des Verbrechens seinem Plan entsprechend einen Pkw benutzt und auch den Unfall verur-

sacht hat.

Salger Knoblich Goydke

Jähnke Brüning