Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 18.02.1988 – 4 StR 621/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
82 Abschrift | Il
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 621/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Reinhard c GUJEEEEEREED aus SB. seboren 2 EEE 1551: Da.
wegen Betrugs
2 B/4
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1988 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 4. Februar 1988
auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird
zurückgewiesen.
Gründe§
Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift
scheidet hier aus.
Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 6. November 1987 ist den Verteidigern des Angeklagten, Rechtsenwalt MB und Rechtsanwalt VG, am 12. bzw. 13. November 1987 zugestellt worden. Eine besondere Benachrichtigung des Angeklagten selbst war nicht erforderlich; 8 145 a Abs. 3 StPO findet keine Anwendung, weil es sich bei dem Antrag der Bundesanwaltschaft nicht um eine Entscheidung handelt (BGH GA 1980, 390, BGH, Beschluß vom 25. September 1979 - 5 StR 354/79, bei Pfeiffer NStZ 1981, 95; BGHR StPO 8 33 a Satz 1, Anhörung 1). Die Antragsschrift enthielt auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, zu denen der Angeklagte
noch nicht gehört worden war.
Das Schreiben des Angeklagten kann auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben. Durch den gemäß 8 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluß des Senats vom
8. Dezember 1987 ist das Strafverfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zulässig (B6HSt 17, 94; 23, 102, 103; BGH GA 1980, 390).
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